Richtlinie des BMF vom 01.02.2009, BMF-010311/0008-IV/8/2009 gültig von 01.02.2009 bis 20.08.2010

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 5. Innergemeinschaftlicher Verkehr

5.2. Abschreibung von Einfuhrbewilligungen

Im innergemeinschaftlichen Verkehr bleibt die ansonsten für die zollamtliche Abfertigung bestimmte (schraffierte) Spalte "Zollabfertigung" auf Blatt 3 der Einfuhrbewilligung leer. Das Blatt 3 der Einfuhrbewilligung ist durch den Empfänger zusammen mit allenfalls miteingelangten Ausfuhrbewilligungen des Versandlandes dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, zu übersenden.