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Richtlinie des BMF vom 01.02.2009, BMF-010311/0008-IV/8/2009
gültig von 01.02.2009 bis 20.08.2010
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
- 5. Innergemeinschaftlicher Verkehr
5.2. Abschreibung von Einfuhrbewilligungen
Im innergemeinschaftlichen Verkehr bleibt die ansonsten für die zollamtliche Abfertigung bestimmte (schraffierte) Spalte "Zollabfertigung" auf Blatt 3 der Einfuhrbewilligung leer. Das Blatt 3 der Einfuhrbewilligung ist durch den Empfänger zusammen mit allenfalls miteingelangten Ausfuhrbewilligungen des Versandlandes dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, zu übersenden.