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Richtlinie des BMF vom 01.10.2012, BMF-010311/0100-IV/8/2012 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2018

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

  • 3. Warenverkehr innerhalb der Union

3.2. Gewerblicher Verkehr

(1) Für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorien A bis D oder Munition aus einem Mitgliedstaat der EU in das Bundesgebiet muss eine Einwilligungserklärung (Anlage 3 Muster 7 und Muster 8) vorliegen.

Hinweis: Keinesfalls handelt es sich um ein Verbringen aus einem Mitgliedstaat, wenn ein Drittstaatsangehöriger eine Schusswaffe aus einem Drittstaat in einen EU-Mitgliedstaat mitbringt und nach der Durchreise durch diesen Mitgliedstaat die Bundesgrenze überschreitet. Dies ist eine Einfuhr aus einem Drittstaat ins Bundesgebiet.

(2) Für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorien A bis D oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist ein Erlaubnisschein (Anlage 3 Muster 5 und Muster 6) erforderlich.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibenden das Verbringen von Schusswaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden in der EU generell bewilligen. Diese Genehmigung hat eine Gültigkeitsdauer bis zu drei Jahren und ersetzt die oben angeführten Dokumente.

(4) Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Dokumente sind kein Ersatz für einen Waffenpass bzw. Waffenbesitzkarte.