

Hinweis Beachte
- 2. Abfertigung
2.12. Sonderfälle
2.12.1. Mehrere Abgangs- und Bestimmungszollstellen
(1) Bei Transport ohne Raumverschluss (außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren) ist nur eine Abgangs- und eine Bestimmungszollstelle erlaubt, wenn andere als sperrige Waren beigeladen werden sollen.
(2) In allen anderen Fällen dürfen Transporte mit Carnet TIR auch über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollstellen durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollstellen darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollstellen nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abfertigungszollstellen angenommen worden ist.
(3) Die einzelnen Teilladungen sind in der Reihenfolge der Ein- oder Ausladungen auf allen Warenmanifesten durch einen Strich deutlich voneinander getrennt aufzuführen. Die Beladung ist, obwohl auch hier eine entsprechende Gruppierung zweckmäßig wäre, allein dem Beteiligten zu überlassen.
(4) Für jede Abgangs- und Bestimmungszollstelle sind je zwei Einlageblätter notwendig.
(5) Derartige Vorfälle sind als en-route-Ereignisse im NCTS bei der Bestimmungsstelle zu erfassen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 02.02.2012 |
Anmerkungen: |
|
Materie: |
|
betroffene Normen: | |
Schlagworte: | TIR-Übereinkommen von 1975, TIR-Verfahren, Carnet TIR, NCTS/TIR, Verschlussanerkenntnis, Zulassung, Strassenfahrzeuge, Behälter, Ausschluss, bestimmte Waren, Personen, Vertragsparteien |
Stammfassung: | BMF-010313/0028-IV/6/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 26542.7 aufgenommen am: 02.02.2012 14:28:01 Dokument-ID: eb638c73-5cec-47f2-8cb6-8a6a83398330 Segment-ID: f9358e8e-7c1f-4ab1-8cea-981a61e65b38 |
