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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 2 Zollverfahren
- Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- D. Aktive Veredelung
- III. Durchführung des Verfahrens
Artikel 119
(1) Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder gegebenenfalls die Art der Bestimmung der Ausbeute fest. Die Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich der Veredelungsvorgang vollzieht oder vollziehen soll.
(2) Wenn es die Umstände rechtfertigen, können insbesondere für Veredelungsvorgänge, die herkömmlicherweise unter genau festliegenden technischen Bedingungen durchgeführt werden, bei denen Waren mit weitgehend gleich bleibender Eigenschaft veredelt werden und mit denen Veredelungserzeugnisse von gleich bleibender Qualität gewonnen werden, nach dem Ausschussverfahren aufgrund der vorher getroffenen Feststellungen pauschale Ausbeutesätze festgesetzt werden.