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- 3. Warenverkehr innerhalb der Union
3.4. Begünstigte Personen
(1) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, kann die Grenzübergangsstelle (das sind die in § 12 Grenzkontrollgesetz genannten Einrichtungen der Bundespolizeidirektionen und Zolldienststellen), über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres (Journaldienst der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) von Amts wegen die unter Abschnitt 3.3. Abs. 2 genannte Bewilligung erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster Instanz, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertritts.
(2) Faustfeuerwaffen, die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen, dürfen vom Berechtigten im Rahmen seines Amtes oder Dienstes formlos nach Österreich verbracht werden, sofern es sich dabei nicht um Kriegsmaterial handelt.