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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 1 Grundsätzliche Vorschriften für mehr als ein Verfahren
- Abschnitt 7 Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 523
Um die Kenntnisnahme von einschlägigen Angaben durch andere an der Durchführung der Verfahren beteiligte Zollstellen zu ermöglichen, können auf Ersuchen des Beteiligten oder auf Initiative der Zollbehörden folgende Informationsblätter nach Anhang 71 ausgestellt werden, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des Informationsaustauschs:
a) für das Zolllagerverfahren: das Informationsblatt INF 8 für Angaben zu den Bemessungsgrundlagen der Zollschuld betreffend Waren in ihrem Zustand, bevor übliche Behandlungen durchgeführt wurden;
b) für das Verfahren der aktiven
Veredelung:
i) das
Informationsblatt INF 1 für Angaben über Abgabenbeträge,
Ausgleichszinsen, Sicherheiten und handelspolitische Maßnahmen;
ii) das Informationsblatt
INF 9 für Angaben über die im Dreieckverkehr einer anderen
zollrechtlichen Bestimmung zugeführten Veredelungserzeugnisse;
iii) das
Informationsblatt INF 5 für Angaben über die vorzeitige Ausfuhr im
Dreieckverkehr im Hinblick auf eine zu erlangende Abgabenbefreiung für
Einfuhrwaren;
iv) das Informationsblatt
INF 7 für Angaben im Hinblick auf eine Erstattung oder einen Erlass von
Einfuhrabgaben im Verfahren der Zollrückvergütung;
c) für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung das Informationsblatt INF 6 für Angaben zu den Bemessungsgrundlagen der Zollschuld oder zu gegebenenfalls bereits erhobenen Einfuhrabgabenbeträgen im Falle des Verbringens von Waren an einen anderen Ort;
d) für das Verfahren der passiven Veredelung das Informationsblatt INF 2 für Angaben über Waren der vorübergehenden Ausfuhr im Dreieckverkehr zur Erlangung vollständiger oder teilweiser Befreiung.