Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 06.11.2016, BMF-010307/0003-IV/7/2016
gültig ab 06.11.2016
MO-8501, Arbeitsrichtlinie Lizenzen
Beachte
-
Neuregelung aufgrund der VOen 2016/1237 und 1239
6. Freigabe und Verfall von Sicherheiten
Die Sicherheit kann teilweise nach Maßgabe der Erzeugnismenge freigegeben werden, für die der Nachweis erbracht wurde, dass die Verpflichtung zur Ein- oder Ausfuhr eingehalten wurde. Diese Menge darf nicht weniger als 5% der Gesamtmenge betragen, die in der Lizenz angegeben ist. Beträgt die ein- oder ausgeführte Menge jedoch weniger als 5% der in der Lizenz angegebenen Menge, so verfällt die gesamte Sicherheit.