Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
- Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse
- Unterabschnitt 1 Vorschriften über allgemeine Ursprungszeugnisse
Artikel 49
Die Ursprungszeugnisse werden auf schriftlichen Antrag des Beteiligten erteilt.
Wenn die Umstände es rechtfertigen, insbesondere wenn der Beteiligte regelmäßig Ausfuhren tätigt, können die Mitgliedstaaten davon absehen, für jeden Ausfuhrvorgang einen Antrag zu verlangen, sofern die Einhaltung der Vorschriften über den Warenursprung gewährleistet ist.
Falls dies für den Ausfuhrhandel notwendig ist, können neben dem Ursprungszeugnis eine oder mehrere Durchschriften angefertigt werden.
Diese Durchschriften sind auf Formblättern nach dem Muster in Anhang 12 zu erstellen.