Richtlinie des BMF vom 26.07.2019, BMF-010311/0054-III/11/2019 gültig von 26.07.2019 bis 13.12.2019

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 13

Einfuhr bestimmter Lebensmittel nichttierischen Ursprungs

130.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist:

  • die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1660 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014.

(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei bestimmten Lebensmitteln in zahlreichen Fällen über einen längeren Zeitraum hindurch ein übermäßig hoher Pestizid-Gehalt festgestellt wurde.

130.1. Gegenstand

(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in den in der Spalte "Ursprungsland" angeführten Drittländern. Die Waren fallen allerdings nur dann unter die Beschränkung, wenn sie dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (siehe auch Abschnitt 1.1.1.).

Warenkatalog

KN-Code

Warenbezeichnung

Ursprungsland

ex

0810 90 20

Pitahaya (Drachenfrucht), frisch oder gekühlt, und Mischungen, bei denen der Anteil an Pitahaya mehr als 20 % beträgt (Lebensmittel)

Vietnam

ex

1211 90 86

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii), frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, sowie zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil an Curryblättern mehr als 20 % beträgt (Lebensmittel)

Indien

ex

2008 99 99

Weinblätter (Traubenblätter) in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Lebensmittel)

Türkei

 

(2) Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7019" anzugeben.

130.2. Anwendungszeitpunkt

(1) Im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1660 ist als Einfuhr das Befördern der unter Abschnitt 130.1. genannten Waren in die Europäische Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.

(2) Die Verbringung der in Abschnitt 130.1. genannten Waren aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über einen "benannten Eingangsort" zulässig. Diese benannten Eingangsorte, an denen eine Sendung erstmals in die Europäische Union gelangen darf und bei denen auch die Einfuhrkontrolle nach Abschnitt 130.3. durchzuführen ist, werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt. In Österreich wurden vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die Verbringung der in Abschnitt 130.1. genannten pflanzlichen Lebensmittel folgende Eingangsorte zugelassen:

  • im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: die Zollstelle Flughafen Wien;
  • im Bereich des Zollamtes Linz Wels: die Zollstelle Flughafen Linz;
  • im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: die Zollstellen Buchs/Bahnhof und Tisis.

(3) Die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen "benannten Eingangsorte" ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/food/food/controls/increased_checks/national_links_en.htm.

(4) Sendungen, die auf dem See- oder Luftweg aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und die im selben Hafen oder Flughafen zwecks Umladung auf ein anderes Schiff oder Flugzeug zur Weiterverbringung zu einem anderen Hafen oder Flughafen in der Europäischen Union (laut Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) ausgeladen werden, gilt der letzte Hafen oder Flughafen als benannter Eingangsort.

130.3. Einfuhrbeschränkung

130.3.1. Amtliche Kontrolle an benannten Eingangsorten

(1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1660 unterliegen die in Abschnitt 130.1. angeführten Waren bei den benannten Eingangsorten (siehe Abschnitt 130.2.) einer verstärkten amtlichen Kontrolle (Einfuhrkontrolle) durch die zuständigen Behörden. In Österreich obliegt die Durchführung dieser Kontrolle gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG dem Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2). Im Zuge dieser Kontrolle können durch diese Organe eine Nämlichkeitskontrolle und allenfalls auch eine Probenahme zwecks Analyse der Waren erfolgen.

(2) Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist vom Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter bei der österreichweiten Kontaktstelle des Grenzkontrolldienstes des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) unter Vorlage des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE - Muster siehe Abschnitt 130.5.) zu beantragen. Hinsichtlich des Ausfüllens des GDE wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (siehe Abschnitt 130.5.) verwiesen. Das Formular für das GDE kann von der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unter folgendem Link heruntergeladen werden:

https://www.bmgf.gv.atwww.sozialministerium.at/homesite/SchwerpunkteGesundheit/Tiergesundheit/Veterinaerwesen_Handel/Ein_und_Durchfuhr/Einfuhrkontrolle_fuer_pflanzliche_LebensmittelEinfuhrkontrolle_fuer_pflanzliche_Lebensmittel_Stand_31_Juli_2019_.

Hinweis: Die zusätzliche Beantragung dieser Kontrolle in der Zollanmeldung unter Verwendung des Informationscodes 70200 im Feld 44 ist nicht erforderlich!

(3) Der Umfang und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle werden durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den Feldern II.11 bis II.21 des GDE vermerkt. Das Original des GDE hat die Sendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu begleiten.

Die in Abschnitt 130.1. angeführten Waren dürfen nur jene zollrechtliche Bestimmung erhalten, die der Entscheidung der zuständigen Behörde im GDE entspricht. Diese Entscheidungen erfordern die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen:

Vermerk in Feld II.14 des GDE (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7007"):

Feld II.14 des GDE 

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung ist ohne weitere Einschränkungen in futtermittel- bzw. lebensmittelrechtlicher Sicht zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt worden. Bei solchen Sendungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen zollrechtlichen Bestimmung; sie dürfen daher zu allen Zollverfahrensarten abgefertigt werden.

Vermerk in Feld II.16 des GDE (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"):

Feld II.16 des GDE 

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung darf (aus den im Feld II.17 anzugebenden Gründen) nicht als Lebensmittel zum freien Verkehr in der Europäischer Union abgefertigt werden. Die Sendung muss entsprechend dem Vermerk im Feld II.16 GDE entweder

1.in das Ursprungsland zurückgesandt,

2.vernichtet,

3.verarbeitet oder

4.für andere (als Lebensmittel-)Zwecke verwendet

werden. Dabei ist nach Abschnitt 130.3.2. vorzugehen.

(4) Soll eine Sendung aufgeteilt werden, so haben die Kontrollmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine amtlich beglaubigte Kopie des GDE beizufügen. In Österreich werden diese Kopien im Fall von Lebensmitteln durch den Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) ausgestellt.

(5) Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GDE bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten dieser Unterlage sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678"). Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.14 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.16 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1660 hat die Zollbehörde vor der Überführung der in Abschnitt 130.1. genannten Lebensmittel in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde

1.im Feld II.14 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und

2.das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat.

Das GDE ist nach der Einsichtnahme an die Partei zu retournieren; eine Bestätigung der Zollabfertigung ist auf dieser Unterlage nicht erforderlich.

130.3.2. Vorgangsweise bei nicht konformen Sendungen

(1) Sofern der Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach einer amtlichen Kontrolle einer Sendung entscheidet, dass die Ware der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln nicht entspricht (nicht konforme Sendung), ist die Ware für die Einfuhr in die Europäische Union nicht geeignet und darf daher als Lebensmittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden. Diese Entscheidung wird im Feld II.16 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) dokumentiert. So eine Ware kann nur

  • in das Ursprungsdrittland wiederausgeführt oder
  • unter Aufsicht des Grenzkontrolldienstes des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vernichtet oder
  • verarbeitet oder
  • für andere (als Lebensmittel-)Zwecke verwendet

werden.

(2) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 darf die zuständige Behörde die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen nur erteilen, wenn:

  • die Bestimmung mit dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer abgesprochen wurde,
  • der Lebensmittelunternehmer als Erstes die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel in der Europäischen Union entgegenstanden, unterrichtet hat, und
  • die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlandes der zuständigen Behörde ihre Bereitschaft, die Sendung entgegenzunehmen, mitgeteilt hat.

Daraus ist folgende Vorgangsweise abzuleiten:

  • Im Falle einer zu beanstandenden Sendung teilt der Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz dem betroffenen Unternehmer die Tatsache mit und klärt mit diesem die weitere Vorgangsweise ab. Der Unternehmer hat die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes zu informieren. Parallel dazu wird die zuständige Zollbehörde über die zu beanstandende Ware vorinformiert.
  • Im Falle einer beabsichtigten Rücksendung der Ware übergibt der Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz das GDE erst dann Lebensmittelunternehmer, wenn der Unternehmer dieser Behörde belegt, dass er gemäß Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel in der Europäischen Union entgegenstanden, unterrichtet hat. Die Zollbehörde darf die Ware zur Wiederausfuhr erst dann freigeben, wenn ihr das GDE vorgelegt wird.
  • Die Wiederausfuhr ist vom Zollamt im Feld III.1 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen.

(3) Eine vom Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Feld II.16 des GDE angeordnete Vernichtung hat unter Aufsicht dieser Behörde an dem im Feld II.17 des GDE angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch den überwachenden Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Feld III.2 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen.

(4) Eine vom Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Feld II.16 des GDE angeordnete Verarbeitung oder Verwendung zu anderen (als Lebensmittel-)Zwecken ist durch diese Behörde an dem im Feld II.17 des GDE allenfalls angegebenen Bestimmungsort zu überwachen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch den überwachenden Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Feld III.2 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen. Derartige Sendungen können, sofern der Bestimmungsort im Zollgebiet der Europäischen Union liegt, ohne Einschränkungen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden.

130.3.3. Zolltarif und Codierungen in e-zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-13: Lebensmittel - Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs" (VuB-Code "020M") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

C678

Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE)

siehe Abschnitt 130.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes 7007 oder 7008 zulässig

7007

Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig

siehe Abschnitt 130.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code C678 zulässig

7008

Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr NICHT zulässig

siehe Abschnitt 130.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code C678 zulässig

7019

Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 130.4.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 130.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C678, 7007 oder 7008 verwendet werden

 

130.3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

(1) Die Verbringung der in Abschnitt 130.1. genannten Waren in die Europäische Union ist nur über einen benannten Eingangsort (siehe Abschnitt 130.2. Abs. 2) zulässig. Dort sind die Kontrollen gemäß Abschnitt 130.3.1. durchzuführen.

(2) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1660 hat die Zollbehörde vor der Überführung der in Abschnitt 130.1. genannten Lebensmittel in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde

1.im Feld II.14 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und

2.das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat.

Im Hinblick darauf ist für die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1660 angeführten Lebensmittel (Abschnitt 130.1.) eine entsprechende Mitteilungspflicht über jede Ankunft (Einfuhr) der Waren anzuordnen.

130.4. Ausnahmen

Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage eines GDE.

130.5. Muster des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE)

Muster des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) - Seite 1 

Muster des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) - Seite 2