Richtlinie des BMF vom 09.11.2010, BMF-010313/0516-IV/6/2010 gültig von 09.11.2010 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 2. Sicherheit

2.3. Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung

2.3.1. Bürgschaftsurkunde

2.3.1.1. Vordruck

Für die Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung ist eine Bürgschaftsurkunde nach dem Muster in Anhang 49 ZK-DVO zu verwenden.

2.3.1.2. Aufbewahrung

Ist die Stelle der Bürgschaftsleistung nicht gleichzeitig Abgangsstelle, so bewahrt sie eine Kopie der von ihr angenommenen Bürgschaftserklärung auf. Das Original wird vom Hauptverpflichteten bei der Abgangsstelle vorgelegt und von dieser aufbewahrt. Erforderlichenfalls kann die Abgangsstelle eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen.

2.3.1.3. Überprüfung

Die Stelle der Bürgschaftsleistung (dies kann in Österreich entweder die Abgangsstelle oder jedes Zollamt sein) überprüft die vorgelegte Bürgschaftsurkunde hinsichtlich der korrekten Ausstellung. Die Abgangsstellen können zum Zwecke der Überprüfung auch die entsprechende Stelle der Bürgschaftsleistung befassen. Die Stelle der Bürgschaftsleistung hat die Bürgschaft entsprechend der Zollkassenvorschriften zu behandeln (insbesondere Aufnahme im Vormerk für Verwahrungen (Teilband SI) unter Vergabe einer Post Nr.).