Richtlinie des BMF vom 05.01.2007, BMF-010307/0025-IV/7/2007 gültig von 05.01.2007 bis 31.12.2011

MO-8407, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch"

  • 3. Rindfleischerzeugnisse
  • 3.1. Allgemeines

3.1.4. Genusstauglichkeitskennzeichen

(1) Bei allen Fleischerzeugnissen ist das Vorhandensein des sog. Genusstauglichkeitskennzeichens zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung.

Das Kennzeichen gibt Auskunft über den hygienisch Verantwortlichen, nicht aber auch über die Herkunft oder den Ursprung des Erzeugnisses.

(2) In Österreich werden hinsichtlich des Aussehens des Kennzeichens folgende Mindestanforderungen gestellt (zusätzliche Angaben sind möglich):

Ovaler Stempel bzw. Aufdruck von mindestens 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe (bei kleineren Verpackungseinheiten kann diese Größe auch unterschritten werden, das Kennzeichen muss aber lesbar bleiben) mit den Angaben (in Großbuchstaben):

 

oben

Mitte

unten

"ÖSTERREICH" oder "AT"

Veterinärkontrollnummer

Vermerk "EG" oder "EWG"

 

oder

"AT" + Veterinärkontrollnummer

(bleibt leer)

Vermerk "EG" oder "EWG"

(3) Die Kennzeichnung hat je nach Art des Erzeugnisses am Fleisch direkt, auf der unmittelbaren Umschließung (zumeist Kunststofffolie), bei Verpackungen für den Endverbraucher auf dem Etikett oder zumindest auf den sonstigen Verpackungen (zumeist Kartons) zu erfolgen.

Trägt das Fleisch selbst keinen Stempel, so muss das Kennzeichen auf der Umschließung oder Verpackung so angebracht werden, dass eine nochmalige Verwendung desselben ausgeschlossen ist (z.B. bei Kartons - beim Öffnen derselben muss das Kennzeichen dadurch zerstört werden).

(4) Im Zuge der Durchführung von anrechenbaren Beschauen ist das Vorhandensein der Genusstauglichkeitskennzeichnung in jedem Fall zu überprüfen und sind die getroffenen Feststellungen im Beschauprotokoll zu dokumentieren. Anderenfalls kann die Beschau nicht als anrechenbar gewertet werden !!

Bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit oder des Aussehens der Kennzeichnung Bedenken, so ist der für das Unternehmen zuständige Amtstierarzt zu kontaktieren (Informationen über die Person des Veterinärs hat das Unternehmen zu liefern.)