Richtlinie des BMF vom 09.08.2019, BMF-010310/0243-III/11/2019 gültig von 09.08.2019 bis 20.08.2019

UP-4403, Arbeitsrichtlinie Ukraine

12. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und DefinitionenAnwendungsbereich

1.1. Abkürzungen

Übersichtstabelle

EU

Europäische Union

Vertragspartner

EU und Ukraine

WTO

World Trade Organisation

WVB

Warenverkehrsbescheinigung

1.2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

a)"Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen.

b)"Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

c)"Erzeugnis" eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

d)"Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

e)Der"Zollwert" den Wert, präferenzbegünstigte Warenverkehr findet nur auf Ursprungserzeugnisse der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VIIEU oder der Ukraine Anwendung. Der räumliche Anwendungsbereich des Allgemeinen ZollAbkommens umfasst das Gebiet der EU und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wirddas Gebiet der Ukraine.

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

3.1. Allgemeine Voraussetzungen

f)Auf"Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen eine Ware können die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattetPräferenzzölle nur angewendet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Erläuterung:

Der "Ab-Werk-Preis" eines Erzeugnisses umfasst den Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien und sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten), die der Hersteller tatsächlich trägt.

Zum Beispiel muss der "Ab-Werk-Preis" von Videokassetten, Platten, Software-Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten umfassen, die sich auf die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat. Rabatte (zB Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt.

g)"Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der EU oder in der Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird.

h)"Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist.

i)"Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den anderen Vertragspartei, mit denen die Kumulierung zulässig ist, oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird.

j)"Kapitel" und "Positionen" die Kapitel (zweistellige Codes) und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als Harmonisiertes System oder HS bezeichnet).

k)"Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

l)"Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

m)"Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

1.3. Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das zwischen der Europäischen Union (EU) und der Ukraine abgeschlossene Assoziationsabkommen, auf Grund dessen Zollpräferenzmaßnahmen vorgesehen sinddie Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein;

2.die Ware muss ein "PräferenzzoneUrsprungserzeugnis" das Gebietim Sinne der EU und der UkraineUrsprungsregeln dieses Abkommens sein;

3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz,die Ware muss aus einem Staat der sich aus dem unter 1. genannten Abkommen für Ursprungserzeugnisse ergibtPräferenzzone direkt in die EU befördert worden sein;

4."Ursprungsregeln" die im Protokoll I samt Anlagen des Abkommens festgelegten Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs; muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.

5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des Ursprungsprotokolls erfüllen;

3.2. Präferenzzölle

3.2.1. Allgemein

6.Die"Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis WVB EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung, der bestätigt, dass es rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt;aus dem Abkommen.

3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse

7.Für"Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der/das nicht der Präferenzzone angehört; Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz gewährt.

4. Warenkreis

8.Das"Drittlandsmaterialien" Abkommen umfasst alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind; der Kapitel 1 bis 97 des Zolltarifs.

9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.