Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig von 16.12.2005 bis 10.12.2015

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 37 MIETZINSBEIHILFEN (§ 107 EStG 1988)

37.5 Einkommen

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Eine Mietzinsbeihilfe steht nur insoweit zu, als das wirtschaftliche Einkommen des Hauptmieters, seiner in der Wohnung lebenden Angehörigen (Lebensgefährte) und von in der Wohnung lebenden weiteren Hauptmietern zusammen den Betrag von 7.300 Euro jährlich nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich für den ersten in der Wohnung lebenden nahen Angehörigen, Lebensgefährten oder Mithauptmieter um 1.825 Euro und für jeden weiteren um je 620 Euro. Übersteigt das wirtschaftliche Einkommen der zu berücksichtigenden Personen die maßgebliche Einkommensgrenze, so wird der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag gekürzt. Das Einkommen des antragstellenden Hauptmieters ist bei Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens auch dann zu berücksichtigen, wenn er selbst die betreffende Wohnung nicht benutzt. Für die Erhöhungsbeträge ist es unmaßgeblich, ob die im § 107 Abs. 7 EStG 1988 aufgezählten Mitbewohner über ein eigenes Einkommen verfügen oder nicht.

1274

Maßgebend ist das wirtschaftliche Einkommen im Sinne des § 107 Abs. 8 EStG 1988, und zwar bei lohnsteuerpflichtigen Personen das wirtschaftliche Einkommen des letztvorangegangenen Kalenderjahres, und bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche wirtschaftliche Einkommen der drei letztveranlagten Kalenderjahre.

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Bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen (Lohnsteuerpflichtige) wird das wirtschaftliche Einkommen zweckmäßigerweise folgendermaßen berechnet:

Bruttobezüge abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben (ausgenommen Genussscheine und junge Aktien) und gegebenenfalls Opferausweis-Freibetrag gemäß § 105 EStG 1988. Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen ist das nach den Einkommensteuerbescheiden veranlagte Einkommen im Sinne des § 107 Abs. 8 EStG 1988 auf das durchschnittliche wirtschaftliche Einkommen umzurechnen. Von den steuerfreien Einkünften zählen folgende nicht zum wirtschaftlichen Einkommen:

Hilflosenzuschüsse(-zulagen), Pflege- und Blindenzulagen(gelder, -beihilfen), Familienbeihilfen (§ 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) und bei Auslandsbeamten die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 Gehaltsgesetz 1956 sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von Dienst(besoldungs)ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988).

Im übrigen gehören zum Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 und damit zum wirtschaftlichen Einkommen zum Beispiel auch endbesteuerte Sparbuch- und Wertpapierzinsen, Schadensrenten (VwGH 29.1.2003, 99/13/0188), weiters gemäß §§ 67 bis 69 EStG 1988 versteuerte Einkünfte sowie Einkünfte, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder gemäß § 103 EStG 1988 oder gemäß § 48 BAO im Inland nicht erfasst werden.

Unterhaltsleistungen (Alimente und dgl.) stellen im Hinblick auf § 29 Z 1 EStG 1988 beim Empfänger keine Einkünfte dar.