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Anlage 6
Einfuhr von Lebensmitteln, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten
60.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für das in dieser Anlage behandelte Einfuhrverbot ist:
- die Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff.
(2) Dieses Einfuhrverbot wurde erlassen, weil die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) den Farbstoff E 128 Rot 2G, der einer raschen, ausgeprägten Metabolisierung zum Karzinogen Anilin unterliegt, als in Bezug auf seine Sicherheit bedenklich eingestuft hat.
60.1. Gegenstand
(1) Dem Einfuhrverbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 884/2007 unterliegen Lebensmittel mit Ursprung in oder Herkunft aus allen Drittländern, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten.
(2) Im Hinblick auf die bisher zugelassene Verwendung des Farbstoffs E 128 Rot 2G in Breakfast Sausages mit einem Getreideanteil von mindestens 6 % und in Hackfleisch mit einem pflanzlichen und/oder Getreideanteil von mindestens 4 % kommen insbesondere folgende Waren für das Einfuhrverbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 884/2007 in Betracht:
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
ex |
1601 00 99 |
Breakfast Sausages, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten |
ex |
1602 49 |
Hackfleisch (Faschiertes), das den Farbstoff E 128 Rot 2G enthält |
ex |
1602 50 |
Hackfleisch (Faschiertes), das den Farbstoff E 128 Rot 2G enthält |
ex |
1602 90 |
Hackfleisch (Faschiertes), das den Farbstoff E 128 Rot 2G enthält |
(3) Die Erklärung, dass es sich um Lebensmittel handelt, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7005" zu erfolgen. Bei den vorstehend angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Verboten der Verordnung (EG) Nr. 884/2007 im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7019" anzugeben.
60.2. Anwendungszeitpunkt
Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 884/2007 ist als Einfuhr das Befördern von Lebensmitteln, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, aus einem Drittland in die Europäische Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Das Einfuhrverbot ist daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
60.3. Verfahren
60.3.1. Einfuhrverbot
(1) Die Einfuhr der in Abschnitt 60.1. angeführten Lebensmittel mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern, die die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, ist verboten.
(2) Wird eine derartige Sendung zu gewerblichen Zwecken zur Abfertigung gestellt, so hat die Zollstelle die Abfertigung im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 884/2007 abzulehnen und nach den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Sendung ist das Einvernehmen mit der österreichweiten Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) herzustellen.
60.3.2. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Lebensmittel, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-06: Lebensmittel - Farbstoff E 128 Rot 2G" (VuB-Code "020F") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
7005 |
Lebensmittel, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten |
siehe Abschnitt 60.1. |
7019 |
Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst |
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 60.4. oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 60.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code 7005 verwendet werden |
60.3.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Im Hinblick auf das Einfuhrverbot von Lebensmitteln, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für solche Waren nicht erteilt werden.
60.4. Ausnahmen
Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Lebensmittel, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019").