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- 4 Kommunalsteuer
4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze
4.7.1 Steuersatz
Die Erhebung der Kommunalsteuer liegt nicht im Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde hat die Steuer zu erheben und zwar mit einem Steuersatz von 3% der Bemessungsgrundlage.
4.7.2 Freibetrag und Freigrenze
Freibetrag und Freigrenze sind ab 2002 auch für Unternehmen mit mehr als einer Betriebsstätte vorgesehen. Hat ein Verein mehrere Betriebsstätten und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage (in einem Monat gezahlte Arbeitslöhne, 70% der im Monat an den ausländischen Überlasser gezahlten Gestellungsentgelte sowie einer Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzte Aktivbezüge) nicht 1.095 Euro, fällt keine Kommunalsteuer an. Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.095 Euro, aber nicht mehr als 1.460 Euro, kommt der Freibetrag zum Zug. Die Steuer beträgt dann 3% des 1.095 Euro übersteigenden Betrages. Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden, und beträgt die gesamte Bemessungsgrundlage der Betriebsstätten nicht mehr als 1.460 Euro, ist der Freibetrag von 1.095 Euro im Verhältnis der Lohnsummen vom Unternehmer den Betriebsstätten zuzuordnen. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden, ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigen.
Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.460 Euro, ist der Steuersatz von 3% auf die gesamte Bemessungsgrundlage anzuwenden.
4.7.3 Beispiele
Beispiele für die Zeit ab 2002 in Euro
Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte
Beispiel 1
Bemessungsgrundlage |
990,00 | |
Freibetrag |
990,00 | |
KommSt |
0,00 |
Beispiel 2
Bemessungsgrundlage |
1.420,00 | |
Freibetrag |
1.095,00 | |
3% von 325 |
9,75 |
Euro KommSt |
Beispiel 3
Bemessungsgrundlage |
1.750,00 | |
3% von 1.750 |
52,50 |
Euro KommSt |
Randzahl 668: entfällt
Beispiele für die Zeit bis 2001 in S
Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte.
Die berechnete Steuer ist nach der jeweiligen LAO idR auf einen vollen Schilling ab- oder aufzurunden; Beträge bis einschließlich 50 Groschen werden abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
Beispiel 1
Bemessungsgrundlage |
13.607,00 |
S |
Freibetrag |
13.607,00 |
S |
KommSt |
0,00 |
Beispiel 2
Bemessungsgrundlage |
19.546,00 |
S |
Freibetrag |
15.000,00 |
S |
3% von 4.546 S |
136,38, |
S abgerundet 136 S KommSt |
Beispiel 3
Bemessungsgrundlage |
24.095,00 |
S |
3% von 24.095 S |
722,85 |
S aufgerundet 723 S |
4.7.4 Mehrgemeindliche Betriebsstätte
Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte) und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage nicht 1.460 Euro, ist die um den Freibetrag verminderte Bemessungsgrundlage auf die Gemeinden zu zerlegen (§ 10 KommStG 1993).
4.8 Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung
4.8.1 Steuerschuld
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt worden sind. In Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG und mit § 79 Abs. 1 EStG 1988 werden Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, dem vorangegangenen Kalendermonat zugerechnet.
Im Falle der Personalgestellung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Gestellungsentgelte an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser gezahlt worden sind.
Im Falle der Dienstzuteilung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Aktivbezüge vom Verein der Körperschaft des öffentlichen Rechts ersetzt worden sein.
Der Zeitpunkt der Inrechnungstellung des Gestellungsentgeltes (Aktivbezuges) oder des Zuflusses des Arbeitslohnes an den gestellten (zugewiesenen) Dienstnehmer ist für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld unmaßgeblich, weil es auf den Zeitpunkt der Zahlung des Gestellungsentgeltes bzw. des Ersatzes des Aktivbezuges ankommt.
4.8.2 Selbstbemessung
Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Unternehmer hat die Steuer für einen Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonates an die Gemeinde entrichten.
Bei Kommunalsteuerprüfungen durch die Gemeinde ist der Unternehmer nach Maßgabe der jeweiligenBAO LAO verpflichtet, Einblick in alle für die Erhebung dieser Steuer maßgebenden Aufzeichnungen (zB Lohnkonten) zu gewähren.
4.8.3 Steuererklärung
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine jahresbezogene Steuererklärung abzugeben. Aus der Bezeichnung "Steuererklärung" ergibt sich ua. die Berechtigung der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnenBAO LAO Verspätungszuschläge vorzuschreiben.
4.9 Rechtsmittel
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den jeweils maßgebenden landesgesetzlichenVorschriften der BAO Vorschriften.