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Richtlinie des BMF vom 11.03.2007, BMF-010311/0048-IV/8/2007
gültig von 11.03.2007 bis 31.10.2009
VB-0720, Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit
- Persönliche Schutzausrüstung
- 110.2. Verfahren
110.2.3. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.2. (Kennzeichnung, Dokumente)
Die Vorschriften über das Anbringen der CE-Kennzeichnung sind Abschnitt 2.4. der Arbeitsrichtlinie sowie § 10 und Anhang 2 und 3 der PSASV zu entnehmen.