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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2008, BMF-010313/0220-IV/6/2009
gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VIII Zollbeschau, Feststellungen und sonstige Massnahmen der Zollstelle
Artikel 249
(1) Die Form, in der die Zollstelle die Waren überlässt, wird von dieser unter Berücksichtigung des Ortes, an dem die Waren sich befinden, und der besonderen Modalitäten, nach denen sie ihre Überwachung ausübt, bestimmt.
(2) Handelt es sich um eine schriftliche Zollanmeldung, so wird die Überlassung und das Datum der Überlassung der Waren auf der Zollanmeldung oder gegebenenfalls dem Zusatzblatt vermerkt und eine Kopie derselben dem Anmelder übermittelt.
(3) Für das gemeinschaftliche Versandverfahren überlässt die Abgangsstelle die Waren, sofern die Ergebnisse der Prüfung es zulassen, und gibt das Datum der Überlassung in das EDV-System ein.