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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 2 Zollverfahren
Abschnitt 5 Internes Versandverfahren
Artikel 163
(1) Im internen Versandverfahren können nach den Bedingungen der Absätze 2 bis 4 Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über das Gebiet eines Drittlandes befördert werden. Diese Bestimmung steht der Anwendung von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b) nicht entgegen.
(2) Die Beförderung nach Absatz 1 kann erfolgen:
a) im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren, sofern diese Möglichkeit in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist;
b) mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen);
c) mit Carnet ATA als Versandschein;
d) aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte);
e) mit Vordruck 302 gemäß dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen der NATO-Vertragsparteien über das Statut ihrer Streitkräfte;
f) durch die Post (einschließlich Paketpost).
(3) In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a) gelten die Artikel 92, 94, 95, 96 und 97 entsprechend.
(4) In Fällen nach Absatz 2 Buchstaben b) bis f) behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status nur, wenn dieser Status unter den Bedingungen und in der Form nachgewiesen wird, die in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften festgelegt sind.