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Richtlinie des BMF vom 25.04.2008, BMF-010311/0043-IV/8/2008
gültig von 25.04.2008 bis 20.07.2009
VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
- Einfuhr von verschiedenen Lebensmitteln mit dem Risiko einer Aflatoxin-Kontamination
- 40.3. Einfuhrbeschränkung
40.3.1. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Die in Abschnitt 40.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus den dort genannten Drittstaaten sind bei einer zugelassenen Eingangszollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst erfolgen, wenn ein Kontrolldokument für Lebensmittel gemäß der Entscheidung 2006/504/EG ausgestellt wurde, in dem im Teil C bereits bestätigt ist, dass die Sendung angenommen und für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft freigegeben wurde.