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Richtlinie des BMF vom 28.08.2008, BMF-010310/0171-IV/7/2008
gültig von 28.08.2008 bis 30.06.2014
UP-3000, Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen"
4. Ursprungserzeugnisse
4.1. Rechtsgrundlagen
Wo die Vorschriften über die Ursprungsregeln für die jeweiligen Zollpräferenzmaßnahmen enthalten sind, ist in den Besonderen Bestimmungen jeweils unter dem Abschnitt 11 angeführt.
4.1.1. Auslegungsbestimmungen
Die Ursprungsregeln enthalten auch Grundsätze zu ihrer Auslegung, insbesondere in den Einleitenden Bemerkungen zur sogenannten Ursprungsliste. Im Übrigen sind sie nach der Kombinierten Nomenklatur auszulegen.