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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
- 18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988)
- 18.3 Begünstigungen
18.3.2 Anrechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuer (§ 24 Abs. 5 EStG 1988)
Wurde eine betriebliche Einheit iSd § 24 Abs. 1 EStG 1988 innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung oder Aufgabe der betrieblichen Einheit erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet, ist (Rechtsanspruch) die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven (bei demselben Steuerpflichtigen) zu ermäßigen oder zu erlassen (vgl. VwGH 8.4.1987, 84/13/0282; VwGH 3.6.1987, 86/13/0020). Die Anrechnung setzt einen Antrag im Veranlagungsverfahren voraus, der bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt werden kann.
Der Dreijahreszeitraum beginnt für alle Erwerbe von Todes wegen mit der gerichtlichen Einantwortung und nicht mit dem Erbfall (VwGH 10.12.1974, 0860/74; VwGH 13.9.1988, 88/14/0022); bei der Schenkung mit dem tatsächlichen Vollzug (Verfügungsgeschäft) des Schenkungsvertrages. Die Anrechnung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist an die bescheidmäßige Festsetzung, nicht jedoch an die Entrichtung innerhalb des Dreijahreszeitraumes gebunden (VwGH 13.9.1988, 88/14/0022). Der Zeitpunkt der Bezahlung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist für den Fristenlauf unmaßgeblich (VwGH 8.4.1987, 84/13/0282). Die (nachträgliche) Entrichtung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist für die Anrechnung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.
Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages ist die gesamte entrichtete Erbschaftssteuer zu den gesamten (nicht mit Passiva saldierten) Aktiva ins Verhältnis zu setzen (VwGH 8.4.1987, 84/13/0282). Mit dem Steuersatz, der sich aus diesem Verhältnis ergibt, sind letztlich sämtliche Aktiva des Erwerbes belastet; da die Schulden die betrieblichen und außerbetrieblichen Aktiva gleichermaßen kürzen, unterbleibt eine wirtschaftliche Zurechnung (VwGH 25.3.1992, 90/13/0191); sie finden jedoch in der Höhe der entrichteten Erbschaftssteuer bereits ihren Niederschlag. Das Ausmaß der anzurechnenden Erbschaftssteuer ist mit der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Einkommensteuer begrenzt. Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages siehe die nachfolgenden Berechnungsbeispiele (VwGH 8.4.1987, 84/13/0282):
Beispiel 1:
Betriebsvermögen |
Privatvermögen |
||
Aktiva: Buchwerte |
4.000.000 S |
Aktiva (Verkehrswerte) |
2.500.000 S |
Stille Reserven |
2.000.000 S |
Passiva |
500.000 S |
ErbSt (angenommen mit) |
400.000 S |
Berechnung der auf die stillen Reserven entfallenden ErbSt:
Summe der Aktiva |
8.500.000 S | ||
Belastungsprozentsatz |
4,7 % | ||
anrechenbare ErbSt |
94.000 S |
(= 4,7% von 2.000.000 S) |
Beispiel 2:
Betriebsvermögen |
Privatvermögen |
||
Aktiva: Buchwerte |
2.000.000 S |
Aktiva (Verkehrswerte) |
5.000.000 S |
Stille Reserven |
4.000.000 S |
Passiva |
1.000.000 S |
Passiva |
5.000.000 S | ||
ErbSt (angenommen mit) |
440.000 S |
Berechnung der auf die stillen Reserven entfallenden ErbSt:
Summe der Aktiva |
11.000.000 S | ||
Belastungsprozentsatz |
4 % | ||
anrechenbare ErbSt |
160.000 S |
(= 4 % von 4.000.000 S) |