Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IX Vereinfachte Verfahren

Kapitel 3 Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung

Abschnitt 1 Zollanmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung

Unterabschnitt 1 Zollanmeldung zum Zolllagerverfahren
A. Unvollständige Zollanmeldungen
Artikel 268

(1) Auf Antrag des Anmelders kann die Eingangszollstelle Anmeldungen zum Zolllagerverfahren annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten.

Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30a für die unvollständige Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

(2) Die Artikel 255, 256 und 259 gelten sinngemäß.

(3) Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die in Artikel 524 genannten in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse.