Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 1. Begriffsbestimmungen

1.2. Einfuhr

Einfuhr ist die Verbringung einer den Beschränkungen unterliegenden Ware aus dem Ausland nach Österreich und nicht nur die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Als Einfuhr ist auch die Entnahme von Suchtmitteln aus Zolllagern oder Freizonen zu behandeln, wenn die Suchtmittel nicht in das Ausland verbracht werden sollen.