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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0040-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 15.07.2010

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

  • 3. Innergemeinschaftlicher Verkehr

3.2. Gewerblicher Verkehr

(1) Für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorien A bis D oder Munition aus einem Mitgliedstaat der EU in das Bundesgebiet muss eine Einwilligungserklärung (Anlage 3, Muster 7 und 8) vorliegen.

(2) Für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorien A bis D oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist ein Erlaubnisschein (Anlage 3, Muster 5 und 6) erforderlich.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibenden das Verbringen von Schusswaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden in der EU generell bewilligen. Diese Genehmigung hat eine Gültigkeitsdauer bis zu drei Jahren und ersetzt die oben angeführten Dokumente.

(4) Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Dokumente sind kein Ersatz für einen Waffenpass bzw. Waffenbesitzkarte.