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Richtlinie des BMF vom 23.07.2011, BMF-010311/0083-IV/8/2011
gültig von 23.07.2011 bis 30.04.2016
VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
4. Ausfuhr in Drittländer
4.1. Anwendungszeitpunkt
Im Sinne der EG-VerbringungsV bzw. des AWG 2002 ist als Ausfuhr eine Verbringung von Abfällen aus der Gemeinschaft mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Gemeinschaft zu verstehen. Die Ausfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.