Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
-
Die Änderungen betreffen die Abschnitte 1.1.7.2 und 1.1.8.1.6.
- 7. Sensible Waren
7.2. Besondere Bestimmungen für Waren des Anhanges 44c ZK-DVO
Für alle im Anhang 44c ZK-DVO genannten Waren gelten unter der Voraussetzung, dass die dort genannten Mindestmengen überschritten werden, folgende Einschränkungen:
Zur Beförderung dieser Waren unter Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft mit Bürgschaftsbescheinigung TC31 bedarf es einer besonderen Bewilligung durch die Stelle der Bürgschaftsleistung. Das Bestehen einer derartigen Bewilligung wird für den Abfertigungsbeamten dadurch dokumentiert, dass im Feld "8. Besondere Vermerke" nicht der Hinweis "Beschränkte Geltung" aufscheint. TC31 Bürgschaftsbescheinigungen die entweder vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind oder die den Vermerk "Beschränkte Geltung" enthalten, können keinesfalls als Nachweis der Sicherheitsleistung zur Beförderung der oben angeführten Waren im Versandverfahren anerkannt werden (Anhang 51b ZK-DVO).
Die angeführten Waren dürfen nicht mit TC33 befördert werden (Artikel 381 ZK-DVO).
In den Fällen der Einzelsicherheit sind zur Berechnung der Höhe der Sicherheit die im Feld 5 des Anhanges 44c ZK-DVO erwähnten Mindestsätze zu beachten (Artikel 345 Abs. 1 ZK-DVO).
Bei der Beförderung der angeführten Waren ist in der Versandanmeldung zwingend die Warennummer anzugeben (Anhang 37, Titel II Teil A Hinweis zu Feld Nr. 33).
Der Bürge kann TC32 Einzelsicherheitstitel ausstellen, die nicht für Waren des Anhanges 44c gelten. Zutreffendenfalls bringt der Bürge auf den betreffenden Einzelsicherheitstiteln den Vermerk "Beschränkte Geltung" an (Artikel 347 Abs. 3 ZK-DVO)
Die Abgangsstelle legt bei Waren des Anhanges 44c eine verbindliche Beförderungsroute fest, wobei sie in Feld 44 der Versandanmeldung zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten vermerkt (Artikel 355 Abs. 2 ZK-DVO).
Die angeführten Waren sind grundsätzlich von der Bewilligung des zugelassen Versenders ausgeschlossen (siehe Abschnitt 1.1.12. Abs. 3).
Die zugelassenen Empfänger unterliegen hinsichtlich dieser Waren einer besonderen Anzeigepflicht, deren Einzelheiten in der betreffenden Bewilligung geregelt sind.