Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 1 Grundsätzliche Vorschriften für mehr als ein Verfahren
  • Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften über die Durchführung der Verfahren
  • Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 510

Unbeschadet des Artikels 161 Absatz 5 des Zollkodex kann die Überwachungszollstelle gestatten, dass die Zollanmeldung bei einer anderen als der in der Bewilligung angegebenen Zollstelle abgegeben wird. Die Überwachungszollstelle legt fest, in welcher Weise sie zu benachrichtigen ist.