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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3601.
1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
1.1. Abkürzungen
Übersichtstabelle
EU |
Europäische Union |
CARIFORUM-Staaten |
Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Surinam, Trinidad und Tobago |
WTO |
World Trade Organisation |
WVB |
Warenverkehrsbescheinigung |
WPA |
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen |
Benachbarte Entwicklungsländer |
Anhang VIII des Ursprungsprotokolls (siehe Anhang 1) |
Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) |
Anhang IX des Ursprungsprotokolls (siehe Anhang 2) |
Andere AKP-Staaten |
Anhang XI des Ursprungsprotokolls (siehe Anhang 3) |
1.2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
a)"Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Vorgänge;
b)"Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
c)"Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
d)"Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
e)"Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
f)"Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
g)"Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird;
h)"Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist;
i)"Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts, der aus Drittländern in die EU, in die CARIFORUM-Staaten oder in die ÜLG eingeführten Vormaterialien;
j)"Kapitel" und "Positionen" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);
k)"Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
l)"Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
m)"Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere;
n)"ÜLG" die in Anhang IX des Ursprungsprotokolls definierten überseeischen Länder und Gebiete;
o)"andere AKP-Staaten" die in Anhang XI des Ursprungsprotokolls aufgeführten Staaten.
1.3. Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "WPA" die Kumulierungszone der unterzeichnenden CARIFORUM-Staaten bestehend aus der EU, Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Surinam, Trinidad und Tobago.
2."Präferenzzone" das Gebiet der EU, Antiguas und Barbudas, Bahamas, Barbados, Belizes, Dominicas, der Dominikanische Republik, Grenadas, Guyanas, Haitis, Jamaikas, von St. Christoph und Nevis, St. Lucias, von St. Vincent und den Grenadinen, Surinams, Trinidads und Tobagos.
3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den unter Punkt 1. angeführten WPA ergibt;
4."Ursprungsregeln" die im anzuwendenden Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs;
5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des jeweils anzuwendenden Ursprungsprotokolls erfüllen;
6."Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis WVB EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt;
7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;
8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind;
9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.