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Anlage 11
Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima mit Ursprung oder Herkunft Japan
110.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltene Einfuhrbeschränkung ist:
- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima.
(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima die Radionuklidgehalte bei bestimmten aus Japan stammenden Lebens- und Futtermittelerzeugnissen geltende Auslösewerte überschritten wurden. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen.
(3) Im Hinblick auf den Unfall im Kernkraftwerk Fukushima über die in dieser Anlage behandelte Einfuhrbeschränkung hinausgehende Kontrollmaßnahmen nach der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720) bleiben unberührt (siehe insbesondere die Info des BMF vom 31. März 2011, BMF-010311/0047-IV/8/2011).
110.1. Gegenstand
(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan, die als Lebensmittel oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind. Als Lebensmittel gelten dabei Erzeugnisse, die entweder unmittelbar oder nach Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; Futtermittel sind Erzeugnisse, die nur für den tierischen Verzehr bestimmt sind.
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
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ex |
Kapitel 3 |
Alle Waren dieses Kapitels, ausgenommen Zierfische der Position 0301 10 |
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Kapitel 4 |
Alle Waren dieses Kapitels |
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0504 |
Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
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0510 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
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0511 91 |
Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3 |
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Kapitel 7 |
Alle Waren dieses Kapitels |
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Kapitel 8 |
Alle Waren dieses Kapitels |
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Kapitel 9 |
Alle Waren dieses Kapitels |
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Kapitel 10 |
Alle Waren dieses Kapitels |
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Kapitel 11 |
Alle Waren dieses Kapitels |
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Kapitel 12 |
Alle Waren dieses Kapitels |
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Kapitel 13 |
Alle Waren dieses Kapitels |
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1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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1507 |
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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1509 |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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1510 |
Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 |
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1511 |
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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1512 |
Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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1513 |
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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1514 |
Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
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1518 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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1520 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
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1603 |
Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
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1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen |
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1605 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
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Kapitel 17 |
Alle Waren dieses Kapitels |
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Kapitel 18 |
Alle Waren dieses Kapitels |
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Kapitel 19 |
Alle Waren dieses Kapitels |
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Kapitel 20 |
Alle Waren dieses Kapitels |
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Kapitel 21 |
Alle Waren dieses Kapitels |
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2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
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2203 |
Bier aus Malz |
ex |
2204 1096 |
Anderer Schaumwein dieser Unterposition |
ex |
2204 1098 |
Anderer Schaumwein dieser Unterposition |
ex |
2204 2108 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2109 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2193 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2194 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2195 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2196 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2197 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2198 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2910 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2993 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2994 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2995 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2996 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2997 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2998 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
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2204 30 |
anderer Traubenmost |
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2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
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2206 |
Andere gegorene Getränke (zB Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
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2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
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2209 |
Speiseessig |
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2301 20 |
Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren |
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2302 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten |
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2303 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets |
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2304 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
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2305 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
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2306 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 |
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2307 |
Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh |
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2308 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
ex |
2403 99 10 |
Kautabak und Schnupftabak |
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2501 0010 |
Meerwasser und Salinen-Mutterlauge |
ex |
2501 0031 |
Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien), zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse |
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2501 0091 |
Speisesalz |
ex |
2501 0099 |
Anderes Salz |
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2905 43 |
Mannitol |
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2905 44 |
D-Glucitol (Sorbit) |
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2905 45 |
Glycerin |
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2906 11 |
Menthol |
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2936 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art |
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2940 |
Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939 |
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2941 |
Antibiotika |
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3001 |
Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse |
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3003 |
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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3301 |
Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
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3302 10 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art |
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3501 1090 |
Casein |
ex |
3502 1190 |
Anderes Eieralbumin |
ex |
3502 1990 |
Anderes Eieralbumin |
ex |
3502 2091 |
Andere Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen |
ex |
3502 2099 |
Andere Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen |
ex |
3502 9070 |
Andere Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin) |
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3502 9090 |
Albuminate und andere Albuminderivate |
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3503 0010 |
Gelatine und ihre Derivate |
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3504 0010 |
Konzentrate aus Milcheiweiß im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 35 |
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3505 10 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke oder veresterte Stärke) |
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3507 |
Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
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3824 60 |
Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
(3) Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungs- oder Herkunftsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7019" anzugeben.
110.2. Anwendungszeitpunkt
(1) Im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 ist als Einfuhr das Befördern von Lebens- und Futtermitteln aus einem Drittland in die Europäische Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
(2) Die Verbringung der in Abschnitt 110.1. genannten Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über einen "benannten Eingangsort" zulässig. Diese benannten Eingangsorte, an denen eine Sendung erstmals in die Europäische Union gelangen darf und bei denen grundsätzlich auch die Einfuhrkontrolle nach Abschnitt 110.3. durchzuführen ist, werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt.
In Österreich wurden
1.vom Bundesministerium für Gesundheit für die Verbringung der in Abschnitt 110.1. genannten Lebensmittel und
2.in § 5 Abs. 1 Futtermittelverordnung 2010 für die Verbringung der in Abschnitt 110.1. genannten Futtermittel
folgende Eingangsorte zugelassen:
- im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: die Zollstelle Flughafen Wien;
- im Bereich des Zollamtes Linz Wels: die Zollstelle Flughafen Linz;
- im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: die Zollstellen Buchs/Bahnhof und Tisis.
(3) Die Liste der vom Bundesministerium für Gesundheit zugelassenen "benannten Eingangszollstellen" ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link veröffentlicht:
http://www.bmg.gv.at/cms/site/standard.html?channel=CH0758&doc=CMS1260804905529.
Die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen "benannten Eingangszollstellen" ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/food/food/controls/increased_checks/national_links_en.htm.
110.3. Einfuhrbeschränkung
(1) Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 110.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- eine Erklärung (Muster siehe Abschnitt 110.7.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C054"), aus der hervorgeht, dass
- das Erzeugnis vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurde, oder
- das Erzeugnis aus einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio und Chiba stammt, oder
- falls das Erzeugnis aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio oder Chiba stammt oder von dort versendet wurde, weist es keine Gehalte an den Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 aufweistauf, welche die Höchstwerte überschreiten, die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987, derAnhang II dieser Verordnung (Euratom) Nrfestgelegt sind. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 und der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 festgelegt sind.Diese Bestimmung gilt auch für Erzeugnisse, aus den Küstengewässern dieser Präfekturen, ungeachtet dessen, wo diese Erzeugnisse angelandet werden
- und
- falls das Erzeugnis aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio oder Chiba stammt ein Analysebericht eines Labors.
(2) Die Erklärung muss von einem bevollmächtigen Vertreter der japanischen zuständigen Behörde unterzeichnet sein.
(3) Jede Warensendung mit den in Abschnitt 110.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan ist mit einem Code zu kennzeichnen, der in der Erklärung, auf dem Analysebericht und allen anderen Begleitpapieren, die der Sendung beiliegen, anzugeben ist.
(4) Sind einer Sendung von Lebens- oder Futtermitteln die Erklärung und ein erforderlicher Analysebericht nicht beigefügt, so darf die Sendung gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 nicht eingeführt werden und muss in das Ursprungsland zurückgesandt oder vernichtet werden.
(5) Die materielle Prüfung der in Abschnitt 110.3. angeführten Unterlagen obliegt ebenso wie die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 vorgesehene Probenahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern dem grenztierärztlichen Dienst bzw. dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 haben die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter die für den benannten Eingangsort (siehe Abschnitt 110.2. Abs. 2) zuständige Behörde - in Österreich ist dies bei Lebensmitteln der grenztierärztliche Dienst oder die Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, wenn es sich um Futtermittel handelt - rechtzeitig (mindestens zwei Arbeitstage) über das tatsächliche Eintreffen der Sendung am benannten Eingangsort sowie über die Art der Sendung zu informieren und die amtliche Einfuhrkontrolle zu beantragen.
Hinweis: Die zusätzliche Beantragung dieser Kontrolle in der Zollanmeldung unter Verwendung des Informationscodes 70200 im Feld 44 ist nicht erforderlich!
(6) Der Umfang und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle werden durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den entsprechenden Feldern der Erklärung durch Anbringen der Unterschrift und des Stempelabdruckes bestätigt.
(7) Die in Abs. 1 angeführte Erklärung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C054"), die mit einem Sichtvermerk der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort versehen ist, dass die in Abs. 5 genannten amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und dass die Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Warenuntersuchungen positiv sind, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Artikel 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten. Die Einfuhr ist von der Zollstelle unter Festhaltung der Abfertigungsdaten mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes auf den Unterlagen, die an die Partei zu retournieren sind, zu bestätigen.
110.4. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung oder Herkunft Japan, sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-11: Lebens- und Futtermittel aus Japan" (VuB-Code "020K") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informationscodes und Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
C054 |
Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist |
siehe Abschnitt 110.3. |
Y045 |
Erzeugnisse, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben |
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 110.6. |
7019 |
Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst |
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 110.6.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 110.1. |
110.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
(2) Die Waren sind bei einer Zollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst nach Freigabe durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen.
110.6. Ausnahmen
Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y045"). Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage der angeführten Dokumente.
110.7. Muster der Erklärung für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima
Hinweis: Auf Grund eines Übersetzungsfehlers sollte der letzte Absatz des Dokumentes wie folgt lauten: "Die Sendung ist angenommen worden und kann bei den Zollbehörden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden (siehe nachstehendes Muster in der englischen Fassung).