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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 16 Be- oder Verarbeitungen, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind (APS)
Be- oder Verarbeitungen, wie:
- Anbringen von Knöpfen und/oder anderen Verschlüssen,
- Anbringen von Knopflöchern,
- Säumen von Hosen, Röcken, Kleidern usw. (Beine, Ärmel usw.),
- Säumen von Taschentüchern, Tischwäsche und dergleichen,
- Anbringen von Posamentierwaren und anderem Zubehör wie Taschen, Markenzeichen, Abzeichen und dergleichen,
- Bügeln und anderes verkaufsfertiges Herrichten von Bekleidung,
- alle Kombinationen dieser Be- und Verarbeitungen.