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Richtlinie des BMF vom 24.04.2020, 2020-0.260.056
gültig ab 24.04.2020
UP-5600, Arbeitsrichtlinie Côte d'Ivoire
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem Abkommen unterliegen grundsätzlich alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme des Kapitels 93. Weitere Ausnahmen siehe Art. 12 in Verbindung mit dem Anhang 1 des Abkommens.
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem Abkommen unterliegen auch Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Art. 12 in Verbindung mit dem Anhang 1 des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.