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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-6200, Arbeitsrichtlinie Ecuador, Kolumbien, Peru
- 8. Nachweis der Ursprungseigenschaft
8.11. Ausnahmen vom Präferenznachweis
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf folgende Beträge nicht überschreiten:
a)bei der Einfuhr in die EU 500 Euro bei Kleinsendungen oder 1.200 Euro bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden,
b)bei der Einfuhr in einen unterzeichnenden Andenstaat 2.000 US-Dollar bei Kleinsendungen oder 1.000 US-Dollar bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden.
8.12. Belege
Welche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU oder eines unterzeichnenden Andenstaates angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden.
8.13. Aufbewahrung der Präferenznachweise und Belege
Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei oder der Einführer haben nach den internen Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung, die ihnen vorgelegt werden bzw. die sie selbst vorlegen, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
8.14. Abweichungen und Formfehler
8.14.1. Unbedeutende Abweichungen und Formfehler
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Präferenznachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Präferenznachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.1. zu entnehmen.
8.14.2. Gravierende Abweichungen und Formfehler
Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann aus "formalen Gründen" abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung nachgereicht werden. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.2. zu entnehmen.
8.15. In Euro (EUR) ausgedrückte Beträge (Wertgrenzen)
Für die Zwecke der Wertgrenzen werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von der Europäischen Union jährlich festgelegt und den unterzeichnenden Andenstaaten vorgelegt.
Für die Fälle der Erklärung auf der Rechnung und der Abstandnahme von einem förmlichen Präferenznachweis ist der von der Europäischen Union festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Europäische Kommission teilt den unterzeichnenden Andenstaaten diese Beträge bis zum 15. Oktober mit; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in die jeweilige Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 vH. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können den Betrag in ihrer jeweiligen Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 vH. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Unterausschuss überprüft. Dabei prüft der Unterausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
Hinweis:
Auf der Homepage der Europäischen Kommission/Steuern und Zollunion können auf der Seite "Gemeinsame Bestimmungen" unter dem Abschnitt "Wertgrenzen in Euro und entsprechende Beträge in Landeswährung" die aktuellen Gegenwerte zur Bestimmung der diversen Wertgrenzen abgerufen werden.