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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0039-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 27.10.2009

VB-0360, Arbeitsrichtlinie Futtermittel

 

3. Ausnahmen

(1) Folgende Waren sind von der Einfuhrkontrolle nach den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 ausgenommen:

a) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die nachweislich für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, als solche gekennzeichnet und abgesondert gelagert sind;

b) Arzneimittel;

c) Futtermittel, die für gleichzeitig mitgeführte Tiere bestimmt sind (ohne Mengenbegrenzung);

d) Futtermittel für Heimtiere bis zu einem Wert von 75 Euro oder einem Nettogewicht von bis zu 10 kg;

e) Grünfutter, frisch oder getrocknet, auch in gepresster oder silierter Form;

f) Pflanzliche Futtermittel, die im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft erwirtschaftet und abgabenfrei in das Bundesgebiet (Titel IX der Zollbefreiungsverordnung oder Abkommen über den Grenzverkehr) verbracht werden.

(2) Die unter Abs. 1 angeführten Ausnahmebestimmungen betreffen nur die Ausnahmen nach dem Futtermittelgesetz 1999; Bestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. nach dem Tierseuchengesetz oder nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz) werden dadurch nicht berührt und sind unabhängig davon anzuwenden.

(3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 3. Anwendung findet, ist im e-zoll System im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7439" anzugeben.