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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).- 5. Verschlussanerkenntnis
5.4. Sonderregelung für Schiebeplanenfahrzeuge
Für Schiebeplanenfahrzeuge, die nicht den technischen Bestimmungen der Anlage 2 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (Straßenfahrzeuge), oder der Anlage 7 des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (Behälter) nach dem entsprechen, darf kein Verschlussanerkenntnis/Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden.
Wurden für Fahrzeuge/Behälter mit Schiebeplanen, die nicht den genannten Bestimmungen entsprechen, Verschlussanerkenntnisse / Zulassungsbescheinigungen erteilt, so sind diese bei der nächsten Verlängerung derselben einzuziehen. Nur wenn eine Umrüstung der Fahrzeuge auf die geltenden technischen Bedingungen erfolgt ist, wird ein neues Verschlussanerkenntnis/Zulassungsbescheinigung erteilt.
Kommt es im Zuge einer Eröffnung eines TIR-Versands zur Feststellung, dass eine Verschlusssicherheit trotz Vorliegen eines Verschlussanerkenntnisses nicht gegeben ist, so ist gemäß Abschnitt 4.1.2. vorzugehen.