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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
- 10.4. Beilagen (§ 14 TP 5 GebG)
10.4.7. Höhe der Gebühr
Die Gebühr ist eine feste Gebühr. Sie beträgt 3,60 Euro von jedem Bogen (siehe Rz 96 ff). Die Gebühr darf nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage betragen.
Die Anzahl der Beilagen ergibt sich aus dem inhaltlichen Zusammenhang.
Beispiel:
Werden einem gebührenpflichtigen Ansuchen um Baubewilligung für ein Gebäude ein Lageplan, ein Bauplan (bestehend aus einem Grundriss, einem Aufriss, einer Seitenansicht) sowie statische Berechnungen und eine Baubeschreibung angeschlossen, so sind der Lageplan als eine, der Bauplan (Grundriss, Aufriss, Seitenansicht zusammen) als zweite, die statischen Berechnungen als dritte und die Baubeschreibung als vierte Beilage anzusehen. Werden dazu noch Detailzeichnungen usw. angeschlossen, zählen sie nicht mehr zum Bauplan, sondern sind weitere jeweils selbständige Beilagen. Die Summe aller Detailpläne kann somit nicht als Einheit angesehen werden.
Eine mechanische Verbindung oder sonstige räumliche Zusammenfassung (zB zu einem Aktenheft) ist für die Beurteilung der Anzahl der Beilagen unbeachtlich.
Beispiel:
Die im Planbescheinigungsverfahren gemäß § 39 VermG vorgelegten Schriften (wie zB Zustimmungserklärung, Koordinatenverzeichnis, Lageplan, Polygonzugsübersicht, Netzausgleich, Teilungsausweis) stellen unabhängig davon, ob diese Schriften körperlich verbunden sind, jeweils eine selbständige Beilage dar, die gesondert zu vergebühren ist.
Bei einer Zusammenfassung durch Kopie, von inhaltlich nicht zusammengehörenden Texten, auch Ablichtungen von Dokumenten, Zeugnissen etc. auf einem Bogen (Verkleinerung der einzelnen Schriftstücke) liegt nur eine (Zahlwort) Beilage vor.