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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1580, Arbeitsrichtlinie Zollanmeldung - Standardverfahren
- 5. Ungültigerklärung einer Zollanmeldung
5.2. Ungültigerklärung nach Überlassung
Zollanmeldungen können auf begründeten Antrag des Anmelders bzw. Vertreters nach Überlassung der Waren gemäß Artikel 148 UZK-DA nur in den nachstehend angeführten Fällen für ungültig erklärt werden:
5.2.1. Überführung in ein falsches Zollverfahren (Artikel 148 Abs. 1 UZK-DA)
Die betreffenden Waren wurden irrtümlich in ein Zollverfahren mit der Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben statt in ein anderes Zollverfahren übergeführt, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- der Antrag auf Ungültigerklärung wird innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung eingebracht;
- die Waren wurden nicht in anderer Weise verwendet als für den Zweck des Zollverfahrens, in das sie überführt hätten werden sollen, vorgesehen;
- die Waren erfüllten bereits bei ihrer Zollanmeldung alle zur Überführung in das Zollverfahren, in das sie überführt hätten werden sollen, erforderlichen Voraussetzungen;
- für die Waren wird unverzüglich eine Zollanmeldung zum dem Zollverfahren abgegeben, zu dem sie bestimmt sind.
5.2.2. Überführung von falschen Waren (Artikel 148 Abs. 2 UZK-DA)
Die Waren wurden irrtümlich anstelle von anderen Waren in ein Zollverfahren mit der Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben übergeführt, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- der Antrag auf Ungültigerklärung wird innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung eingebracht;
- die irrtümlich angemeldeten Waren wurden nicht anders verwendet als dies entsprechend ihrer ursprünglichen Situation (zB Zolllagerwaren) zulässig war und die ursprüngliche Situation wurde wiederhergestellt;
- für die Waren, die eigentlich hätten angemeldet werden sollen, und für die irrtümlich angemeldeten Waren ist dieselbe Zollstelle zuständig;
- für die Waren wird unverzüglich eine Zollanmeldung für das gleiche Zollverfahren abgegeben wie für die irrtümlich angemeldeten Waren.
5.2.3. Rücksendung im Versandhandel (Artikel 148 Abs. 3 UZK-DA)
Die Zollanmeldung für Waren, die im Rahmen eines Versandhandels (Fernabsatzvertrags gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) verkauft, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zurückgeschickt werden, wird auf begründeten Antrag des Anmelders bzw. Vertreters für ungültig erklärt, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- der Antrag auf Ungültigerklärung wird innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag der Annahme der Anmeldung eingebracht;
- die Waren wurden zwecks Rücksendung an die Anschrift des ursprünglichen Lieferanten oder an eine von diesem angegebene Anschrift ausgeführt.
5.2.4. Sonstige Fälle für eine Ungültigerklärung
5.2.4.1. Ausfuhr, passive Veredelung und Wiederausfuhr
5.2.4.1.1. Auf Antrag des Anmelders bzw. Vertreters (Artikel 148 Abs. 4 Buchstabe a UZK-DA)
Eine Zollanmeldung nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders bzw. Vertreters wird für ungültig erklärt, sofern die Waren, die zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung überlassen wurden, das Zollgebiet der Union nicht verlassen haben.
Für die Waren, die Ausfuhrabgaben unterliegen oder für die eine Erstattung von Eingangsabgaben beantragt wurde oder für die Ausfuhrerstattungen oder sonstige Beträge oder anderer besonderer Maßnahmen bei der Ausfuhr gewährt werden, kann die Zollanmeldung nur dann für ungültig erklärt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- der Anmelder bzw. Vertreter weist der Ausfuhrzollstelle oder, im Fall der passiven Veredelung, der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren nach, dass die Waren das Zollgebiet der Union nicht verlassen haben;
- der Anmelder bzw. Vertreter legt im Falle von schriftlichen Anmeldungen, der Ausfuhrzollstelle oder, im Fall der passiven Veredelung, der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren sämtliche Ausfertigungen der Zollanmeldung und alle sonstigen bei Annahme der Zollanmeldung ausgestellten Unterlagen vor;
- der Anmelder bzw. Vertreter weist der Ausfuhrzollstelle nach, dass Erstattungen oder andere gewährte Beträge zurückgezahlt wurden, oder die zuständigen Stellen die entsprechenden Maßnahmen getroffen haben, damit diese Beträge nicht ausbezahlt werden;
- der Anmelder erfüllt alle sonstigen Verpflichtungen, an die er in Bezug auf die Waren gebunden ist;
- im Zugsammenhang mit der betreffenden Ausfuhranmeldung vorgenommene Abschreibungen von Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen werden rückgängig gemacht.
5.2.4.1.2. Abweichende Warenbeschaffenheit bei der Ausgangszollstelle (Artikel 248 Abs. 1 UZK-DA)
Die Ausfuhrzollstelle erklärt die betreffende Anmeldung zur Ausfuhr, zur Wiederausfuhr oder zur passiven Veredelung für ungültig, wenn die Warenbeschaffenheit der darin angemeldeten Waren von der Warenbeschaffenheit der bei der Ausgangszollstelle gestellten Waren abweicht.
Dies ist dann der Fall, wenn die Rückmeldung der Ausgangszollstelle ergeben hat, dass der Ausgang der Waren verweigert wurde, da die dort gestellten Waren nicht mit den in der Zollanmeldung enthaltenen Waren überstimmten.
5.2.4.1.3. Fehlender Ausgangsnachweis nach Fristablauf (Artikel 248 Abs. 2 UZK-DA)
Die Ausfuhrzollstelle kann eine Anmeldung zur Ausfuhr, zur passiven Veredelung oder zur Wiederausfuhr für ungültig erklären, wenn diese nach einer Frist von 150 Tagen nach Überlassung der Waren weder eine Nachricht über den Ausgang der Waren noch einen anderen Nachweis dafür erhalten hat, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
Die Ungültigerklärung einer Anmeldung zur Ausfuhr, zur passiven Veredelung oder zur Wiederausfuhr ist nur in den Fällen vorzunehmen, in denen der Anmelder bzw. Vertreter gemäß Artikel 335 Abs. 3 UZK-IA ein Suchverfahren in der Ausfuhr eingeleitet hat, sofern die in Artikel 335 Abs. 3 UZK-IA vorgesehenen Nachweise über den Ausgang der Waren (siehe auch ZK-2630 Abschnitt 7.3.) nicht innerhalb der Frist von 150 Tagen vorgelegt wurden.
5.2.4.1.4. Keine Verbringung aus dem Zollgebiet (Artikel 248 Abs. 3 UZK-DA)
Wird die Ausfuhrzollstelle darüber informiert, dass die zur Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr überlassenen Waren nicht aus dem Zollgebiet verbracht wurden, ist die betreffende Anmeldung sowie eine allfällige bereits erteilte Ausgangsbescheinigung für ungültig zu erklären.
5.2.4.1.5. Keine Wiedereinfuhr von vorübergehend ausgeführten Waren (Artikel 337 Abs. 2 UZK-IA)
Die Ausfuhrzollstelle erklärt die Anmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr oder zur passiven Veredelung für ungültig, sofern dieser vom Ausführer oder dessen Vertreter mitgeteilt wird, dass für die betreffenden Waren die Absicht zur Wiedereinfuhr weggefallen ist und eine rückwirkende Anmeldung zur Ausfuhr (siehe ZK-2630 Abschnitt 3.6.2.) abgegeben wird.
Erfolgte die vorübergehende Ausfuhr von Waren mit Carnet ATA und Carnet CDP, wird das Wiedereinfuhrstammblatt und der Wiedereinfuhrabschnitt des Carnet ATA und Carnet CPD für ungültig erklärt.
5.2.4.2. Unionswaren zu falschen Verfahren angemeldet (Artikel 148 Abs. 4 Buchstabe b UZK-DA)
Wurden Unionswaren irrtümlich zu einem Verfahren angemeldet, welches für Nicht-Unionswaren vorgesehen ist, so ist die Zollanmeldung auf begründeten Antrag des Anmelders bzw. Vertreters für ungültig zu erklären, sofern der zollrechtliche Status der Waren als Unionswaren mit einem Versandpapier T2L, T2LF oder einem Warenmanifest nachgewiesen wird.
5.2.4.3. Waren wurden irrtümlicherweise mit mehr als einer Zollanmeldung angemeldet (Artikel 148 Abs. 4 Buchstabe c UZK-DA)
Hat der Anmelder bzw. Vertreter irrtümlicherweise Waren mit mehr als einer Zollanmeldung angemeldet, so ist die Zollanmeldung auf dessen begründeten Antrag für ungültig zu erklären, sofern es sich tatsächlich um dieselben Waren handelt und die betreffenden Zollanmeldungen inhaltlich identisch sind.
In diesem Fall ist/sind die auf die erste Zollanmeldung folgende(n) Zollanmeldung(en) für ungültig zu erklären.
5.2.4.4. Rückwirkende Bewilligung für ein besonderes Verfahren (Artikel 148 Abs. 4 Buchstabe d UZK-DA)
Wurde eine Bewilligung für die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung gemäß Artikel 211 Abs. 2 UZK rückwirkend erteilt, so ist die ursprüngliche Zollanmeldung auf begründeten Antrag des Anmelders bzw. Vertreters für ungültig zu erklären, sofern für die Waren unverzüglich eine Zollanmeldung zum dem Zollverfahren abgegeben wird, für das die rückwirkende Bewilligung erteilt wurde.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vereinfachte Bewilligungserteilung durch Annahme der Zollanmeldung gemäß Artikel 163 UZK-DA erfolgt ist, und für die eine formelle Bewilligung (zB aufgrund geänderter wirtschaftlicher Voraussetzungen) rückwirkend erteilt werden muss.
5.2.4.5. In ein Zolllagerverfahren übergeführte Unionswaren, die nicht mehr länger in diesem Zolllagerverfahren verbleiben können (Artikel 148 Abs. 4 Buchstabe e UZK-DA)
Wurden Unionswaren gemäß Artikel 237 Abs. 2 UZK für bestimmte Bereiche oder im Hinblick auf eine Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben in das Zolllagerverfahren übergeführt, und ist deren Verbleib in diesem Zolllagerverfahren nicht mehr länger gerechtfertigt, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt wurden, so ist die Zollanmeldung auf begründeten Antrag des Anmelders bzw. Vertreters für ungültig zu erklären.
5.3. Antrag auf Ungültigerklärung
Der Antrag auf Ungültigerklärung erfolgt für Zollanmeldungen, die über e-zoll abgegeben wurden, unabhängig ob der Antrag vor oder nach Überlassung der Waren eingebracht wird, mittels Nachricht EZ 917.
Sind für die Einbringung eines Antrags auf Ungültigerklärung besondere Fristen vorgesehen (siehe Abschnitt 5.2.1., Abschnitt 5.2.2. und Abschnitt 5.2.3.), so ist eine Überschreitung dieser Fristen nicht zulässig.
Für Anmeldungen im schriftlichen Verfahren ist ein formloser schriftlicher Antrag bei der Zollstelle einzubringen, die die Zollanmeldung angenommen hat, die für ungültig erklärt werden soll. In den Fällen der Antragstellung vor Überlassung der Waren, kann der Antrag auf der schriftlichen Zollanmeldung abgegeben werden.
Gleichzeitig ist in den im Abschnitt 5.2.1., Abschnitt 5.2.2. und Abschnitt 5.2.4.4. genannten Fällen eine neue Zollanmeldung (in e-zoll mittels Nachricht IM 530 bzw. EX 430) abzugeben.
Im Antrag auf Ungültigerklärung sowie in der neuen Zollanmeldung ist auf die seinerzeitige Zollanmeldung zu verweisen.
5.4. Entscheidung über die Ungültigerklärung
Die zuständige Zollstelle erklärt die betreffende Zollanmeldung für ungültig, sofern die in Abschnitt 5.2.1., Abschnitt 5.2.2., Abschnitt 5.2.3. und Abschnitt 5.2.4. genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Entscheidung über die Ungültigerklärung erfolgt in e-zoll - unabhängig, ob der Antrag vor oder nach Überlassung der Waren eingebracht wurde - mittels Nachricht EZ 920.
Im schriftlichen Verfahren erfolgt die Ungültigerklärung bescheidmäßig und zwar in den Fällen vor Überlassung direkt auf der betreffenden Zollanmeldung bzw. in den Fällen nach Überlassung mittels gesonderten Bescheids, wobei die Ungültigerklärung auch auf dem beim Anmelder bzw. Vertreter verbleibenden Exemplar der Zollanmeldung zu vermerken ist.