Richtlinie des BMF vom 01.01.2021, 2020-0.849.017 gültig ab 01.01.2021

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.1. Abfälle

1.1.1. Öffentliche Interessen

(1) Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten, wenn anderenfalls

1.die Gesundheit des Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,

3.die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.das Auftreten und die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

(2) Die Erfassung und Behandlung als Abfall kann gemäß § 2 Abs. 2 AWG 2002 auch dann im öffentlichen Interesse geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne des AWG 2002 ist gemäß § 2 Abs. 3 leg.cit. jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Abs. 1) geboten,

a)als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

b)solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

(4) Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.