Richtlinie des BMF vom 14.12.2019, BMF-010311/0086-III/11/2019 gültig ab 14.12.2019

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

1. Begriffsbestimmungen

1.1. Schusswaffen

(1) Als Schusswaffen gelten gemäß § 2 WaffG Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können. Als Waffen gelten dabei gemäß § 1 WaffG Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

1.die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder

2.bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Hinweis: Die beim Paintball verwendeten Druckluft- oder Gasdruckmarkierer fallen nicht unter das Waffengesetz 1996, weil sie mangels Abwehrfähigkeit keine Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind.

(2) Die Schusswaffen werden in drei Kategorien eingeteilt:

a)Waffen der Kategorie A - siehe Abschnitt 1.3.;

b)Schusswaffen der Kategorie B - siehe Abschnitt 1.4.;

c)Schusswaffen der Kategorie C - siehe Abschnitt 1.5.

(3) Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einreihung der Schusswaffen in die jeweilige Kategorie ist die zuständige Waffenbehörde (siehe Abschnitt 1.10.) zu kontaktieren.

(4) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

(5) Bei einem gezogenen (gedrehten) Lauf gibt es Züge und Felder. Durch diese Einrichtung erhält das Geschoß eine Flugstabilisierung.

(6) Ein glatter Lauf besitzt keine Züge und Felder.

(7) Hinsichtlich Schusswaffen, die auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind und die als deaktiviert gekennzeichnet sind, siehe Abschnitt 1.7., hinsichtlich Salutwaffen siehe Abschnitt 1.8. und hinsichtlich Schreckschusswaffen siehe Abschnitt 1.9.

(8) Gemäß § 2 Abs. 4 WaffG hat der Umbau einer Schusswaffe - ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b WaffG - keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.

(9) In der Anlage 1 sind diejenigen Waffen, die den Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 unterliegen, nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur angeführt. Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7479" anzugeben.

1.2. Munition

(1) Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schusswaffen bestimmt ist.

(2) Unter einem verwendungsfertigen Schießmittel ist nicht die Pulverladung allein, sondern die Gesamtheit des Gegenstandes, die den Gebrauch in einer Schusswaffe erst ermöglicht, zu verstehen.

(3) Nicht als Munition gelten daher Geschosse allein sowie Knallpatronen.

(4) Durch die unter Abschnitt 0.1. Z 2 genannte Verordnung wurde die Einfuhr von Expansivmunition, d.s. Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen, verboten. Dieses Verbot gilt auch für Geschosse und Patronen mit Geschossen, die Explosivstoffe oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten.

(5) Unter die Verbote dieser Verordnung fallen zB die so genannten "Exammo"-Patronen. Bei diesen handelt es sich um eine Munitionsart, bei der im Geschoß einlaboriertes Nitrozellulosepulver mittels eines Zündhütchens gezündet wird. Der Explosivstoff wird unmittelbar nach dem Auftreffen des Geschosses auf dem Ziel (menschlicher Körper) chemisch umgesetzt, wobei einerseits Geschoßsplitter weggeschleudert und andererseits Verbrennungen verursacht und Verschmutzungen des Wundbereiches durch Rückstände des Explosivstoffes hervorgerufen werden.

(6) In der Anlage 1 ist diejenige Munition, die den Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 unterliegt, nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur angeführt. Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7479" anzugeben.

1.3. Verbotene Waffen und Kriegsmaterial (Kategorie A)

(1) Verbotene Waffen sind gemäß § 17 Abs. 1 WaffG:

1.Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (zB "schießende Kugelschreiber", Stockdegen sowie die in Anlage 2 unter Ziffer 1 angeführten Waffen);

2.Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind (zB die in Anlage 2 unter Ziffer 2 angeführten Waffen);

3.Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;

4.Flinten (Schrotgewehre) mit Vorderschaftrepetiersystem (Pumpguns);

5.Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) versehen sind sowie die erwähnten Vorrichtungen allein;

6.die unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen (zB die in Anlage 2 unter Ziffer 3 angeführten Waffen);

7.halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;

8.halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;

9.Magazine für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;

10.Magazine für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;

11.halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie halbautomatische Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können.

(2) Als Kriegsmaterial gelten

1.die durch die Verordnung betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), BGBl. Nr. 540/1977, festgelegten Gegenstände (die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen für derartiges Kriegsmaterial sind in der Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial (VB-0401) enthalten) und

2.Rahmen und Gehäuse des in Z 1 genannten Kriegsmaterials, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und es sich nicht um Rahmen und Gehäuse für Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen handelt (die Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen für derartiges Kriegsmaterial sind in dieser Arbeitsrichtlinie enthalten).

1.4. Schusswaffen der Kategorie B

(1) Als Schusswaffen der Kategorie B gelten gemäß § 19 Abs. 1 WaffG folgende Waffen, sofern sie nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind (Abschnitt 1.3.):

a)Faustfeuerwaffen: darunter sind Schusswaffen zu verstehen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen;

b)Repetierflinten: das sind Schrotgewehre (Langwaffen mit glattem Lauf - Abschnitt 1.1. Abs. 6), die für den Schrotschuss eingerichtet sind und bei denen der Ladevorgang durch Betätigung einer hiezu vorgesehenen Vorrichtung von Hand aus erfolgt;

c)Halbautomatische Schusswaffen: diese sind für Einzelfeuer eingerichtete Schusswaffen, die durch einmalige Betätigung der Abzugsvorrichtung jeweils nur einen Schuss verfeuern, wobei der Ladevorgang für den nächsten Schuss selbsttätig erfolgt.

(2) Genehmigungspflichtig ist auch Munition (Abschnitt 1.2.) für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm oder mehr.

1.5. Schusswaffen der Kategorie C

Schusswaffen der Kategorie C sind gemäß § 30 WaffG alle Schusswaffen, die nicht der Kategorie A (Abschnitt 1.3.) oder der Kategorie B (Abschnitt 1.4.) angehören, sowie alle Schusswaffen, die nach dem 8. April 2016 gemäß der Verordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind.

1.6. Deaktivierte Schusswaffen

(1) Schusswaffen gelten gemäß § 42b Abs. 1 WaffG als deaktiviert (und damit als Waffen der Kategorie C), wenn

1.alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt oder ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die jeweils eine Wiederverwendbarkeit als Waffe ermöglicht, und

2.diese Waffen als deaktiviert gekennzeichnet sind.

(2) Deaktivierte Schusswaffen sind gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/2403 mit einer einheitlichen eindeutigen Kennzeichnung nach dem Muster in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/2403 (siehe Anlage 9) zu versehen, durch die angegeben wird, dass sie gemäß den in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/2403 festgelegten technischen Spezifikationen deaktiviert wurden. Die Kennzeichnung ist von der überprüfenden Stelle auf allen für die Deaktivierung veränderten Bestandteilen anzubringen und hat den folgenden Kriterien zu entsprechen:

a)sie hat deutlich sichtbar und nicht entfernbar zu erfolgen (in Österreich gemäß § 3 Abs. 2 DeaktV 2016 mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe);

b)sie hat über den Mitgliedstaat Aufschluss zu geben, in dem die Deaktivierung durchgeführt wurde, und über die überprüfende Stelle, die die Deaktivierung bescheinigt hat;

c)die ursprüngliche(n) Seriennummer(n) der Feuerwaffe muss (müssen) beibehalten werden.

(3) Für Schusswaffen, die gemäß den in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/2403 festgelegten technischen Spezifikationen deaktiviert worden sind, ist eine Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/2403 (siehe Anlage 10) auszustellen. Alle in die Deaktivierungsbescheinigung aufgenommenen Informationen haben sowohl in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Deaktivierungsbescheinigung ausgestellt wurde, als auch in englischer Sprache aufzuscheinen.

(4) Die Deaktivierungsbescheinigungen müssen bei der Verbringung von deaktivierten Schusswaffen innerhalb der Union (siehe Abschnitt 3.2. und 3.3.) und wenn deaktivierte Schusswaffen in Verkehr gebracht werden, diesen beiliegen. Bei der Einfuhr (einschließlich Durchfuhr) von deaktivierten Schusswaffen bestehen keine einheitlichen Vorgaben für den Nachweis einer Deaktivierung. Bestehen Zweifel in Bezug auf eine allenfalls geltend gemachte Deaktivierung von Schusswaffen, ist die zuständige Waffenbehörde (siehe Abschnitt 1.1. Abs. 3) zwecks Klärung zu befassen.

(5) Abweichend Abs. 1 gilt

1.eine Schusswaffe, die vor dem 1. Oktober 2012 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012) von einer Gebietskörperschaft verwendungsunfähig gemacht worden ist, oder

2.eine Schusswaffe, die nicht Kriegsmaterial ist und vor dem 1. Oktober 2012 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012) verwendungsunfähig gemacht worden ist,

als gemäß § 42b WaffG deaktiviert, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Rückbau der Schusswaffe einen Aufwand bedeutet, der einer Neuanfertigung entspricht.

1.7. Sportschützen

(1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne des Waffengesetzes 1996 liegt gemäß § 11b WaffG vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.

(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein

1.Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder

2.über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.

(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.

(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.

1.8. Salutwaffen

(1) Salutwaffen sind ehemalige Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden.

(2) Da der Umbau einer Schusswaffe - ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b WaffG (siehe Abschnitt 1.6.) - gemäß § 2 Abs. 4 WaffG keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie hat, gelten Salutwaffen als Schusswaffen der entsprechenden Kategorie (siehe Abschnitt 1.3., 1.4. und 1.5.).

1.9. Schreckschusswaffen

(1) Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden. Schreckschusswaffen fallen - abgesehen von den in Abs. 2 genannten Fällen - nicht unter den Schusswaffenbegriff und es bestehen dafür keine Verbote und Beschränkungen nach dem Waffengesetz 1996.

(2) Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und die nicht den in der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 festgelegten technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG entsprechen, gelten als Schusswaffen der entsprechenden Kategorie (siehe Abschnitt 1.3., 1.4. und 1.5.), weil sie zu echten Schusswaffen umgebaut werden können.

1.10. Waffenbehörde

Waffenbehörde ist gemäß § 44 WaffG die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.