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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Titel VII Besondere Verfahren
- Kapitel 2 Versand
- Abschnitt 2 Externes und internes Unionsversandverfahren
Artikel 198 Bewilligung zur Verwendung einer Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex)
Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex zur Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in den Unionsversand werden gewährt für
a)Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr;
b)Warenbeförderungen im Luft- und im Seeverkehr, wenn als Versandanmeldung kein elektronisches Beförderungsdokument verwendet wird.