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Richtlinie des BMF vom 02.02.2021, 2021-0.081.318
gültig ab 02.02.2021
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
- 3. Durchfuhr
3.6. Zolltarif und Codierungen in e-zoll in der Durchfuhr
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0220: Suchtmittel" (VuB-Code "0220") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
7044 |
Ausfuhrbewilligung des Versandlandes - Suchtmittel |
siehe Abschnitt 3.1. und Abschnitt 3.2. |