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1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
1.1. Abkürzungen
Übersichtstabelle
EU |
Europäische Union |
SADC-WPA-Staaten |
Southern African Development Community bestehend aus Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika und Swasiland |
SACU-Staaten |
Southern African Customs Union bestehend aus Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Swasiland |
WTO |
World Trade Organisation |
WVB |
Warenverkehrsbescheinigung |
WPA |
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen |
Abkommen |
Das WPA zwischen SADC und der EU |
Ursprungsprotokoll |
Protokoll Nr. 1 des Abkommens |
AKP |
Länder in Afrika, Karibik und dem Pazifik |
Überseeische Länder und Gebiete |
Anhang VIII des Ursprungsprotokolls |
1.2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Arbeitsrichtlinie schließen männliche Personenbezeichnungen die weibliche Bezeichnung ein und umgekehrt.
Im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie bezeichnet der Begriff
a)"Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen;
b)"Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
c)"Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
d)"Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
e)"Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen von 1994 zur Durchführung des WTO-Übereinkommens über den Zollwert festgelegt wird;
f)"Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der EU oder in den SADC-WPA-Staaten gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
g)"Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der EU oder in den SADC-WPA-Staaten für die Vormaterialien gezahlt wird;
h)"Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist;
i)"Wertzuwachs" für die Zwecke der diagonalen Kumulierung im Sinne des Art. 4 des Ursprungsprotokolls den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den anderen zulässigen Kumulierungsländern (Artikel 4, 5 und 6 des Ursprungsprotokolls), oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der EU oder in einem SADC-WPA-Staat für die Vormaterialien gezahlt wird;
j)"Wertzuwachs" für die Zweck des Artikels 43 (Ausnahmeregelungen) des Ursprungsprotokolls den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die in dem um eine Ausnahmeregelung ersuchenden SADC-WPA-Staat eingeführt werden, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und oder festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der EU oder in einem SADC-WPA-Staat für die Vormaterialien gezahlt wird;
k)"Kapitel" und "Positionen" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) und die Unterpositionen (sechsstellig) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in dieser Arbeitsrichtlinie als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);
l)"Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel oder in eine bestimmte Position oder in eine bestimmte Unterposition;
m)"Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
n)"Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere;
o)"ÜLG" die in Anhang VIII des Ursprungsprotokolls definierten überseeischen Länder und Gebiete;
p)"andere AKP-WPA-Staaten" alle Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, mit Ausnahme der SADC-WPA-Staaten, die ein WPA mit der EU zumindest vorläufig anwenden;
q)"Lieferantenerklärung" eine Erklärung eines Lieferanten zum Status der Waren bezüglich der Ursprungsregeln. Sie kann von Ausführern als Nachweis verwendet werden, insbesondere als Beleg für Anträge auf die Ausstellung von WVB EUR.1 oder als Grundlage für die Ausfertigung von Ursprungserklärungen;
r)"dieses Abkommen" das WPA zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits.
1.3. Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "WPA" die Kumulierungszone der unterzeichnenden SADC-WPA-Staaten bestehend aus der EU, Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika und Swasiland;
2."Präferenzzone" das Gebiet der EU, Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika und Swasiland;
3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den unter Punkt 1. angeführten WPA ergibt;
4."Ursprungsregeln" die im anzuwendenden Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs;
5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des jeweils anzuwendenden Ursprungsprotokolls erfüllen;
6."Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis WVB EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung (in diesem Protokoll als Ursprungserklärung bezeichnet), der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt;
7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;
8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind;
9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden SADC-WPA-Staat haben.
Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung:
- Botsuana (Anwendungsbeginn: 10. Oktober 2016)
- Lesotho (Anwendungsbeginn: 10. Oktober 2016)
- Mosambik (noch nicht anwendbar)
- Namibia (Anwendungsbeginn: 10. Oktober 2016)
- Südafrika (Anwendungsbeginn: 10. Oktober 2016)
- Swasiland (Anwendungsbeginn: 10. Oktober 2016)
Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
Art. 7 des Ursprungsprotokolls (S. 1933 bis S 1934 des Protokolls 1 des WPA) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (Abschnitt 5.4.).