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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-3411, Arbeitsrichtlinie "Tunesien"
- 7. Präferenznachweise
7.8. Wertgrenzen
Die Wertgrenzen der Präferenznachweise sind nach der Währung zu beurteilen, in der die Ware fakturiert ist. Ist für diese Währung keine Wertgrenze vorgesehen (zB bei Fakturierung in $) so ist für die Prüfung der Wertgrenze der Wert in EURO heranzuziehen. Auch in Fällen, in denen eine Wertgrenze in einer vorgesehenen Währung überschritten wird, kann ebenfalls der in EURO umgerechnete Betrag herangezogen werden, wenn dadurch die Wertgrenze eingehalten ist. Als Wert ist in der Regel der Rechnungspreis, in Grenzfällen der Ab-Werk-Preis oder der Zollwert zugrunde zulegen.
Die von den einzelnen Vertragsparteien an die Europäische Kommission bekannt gegebenen Werte sind der Arbeitsrichtlinie UP-3250 Abschnitt 7.8. zu entnehmen.