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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
2. Verständigungspflicht
(1) Gemäß Artikel 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 haben die Zollbehörden die Überlassung von Tier- und Warensendungen, die keinen Einfuhrkontrollen nach den Anlagen dieser Arbeitsrichtlinie, nach der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) oder der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) unterliegen, zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellen kann, und haben dies unverzüglich den zuständigen Behörden mitzuteilen. Im Fall von Lebensmitteln (Abschnitt 1.1.1.), Wasser für den menschlichen Gebrauch (Abschnitt 1.1.2.), Gebrauchsgegenständen (Abschnitt 1.1.3.) und kosmetischen Mitteln (Abschnitt 1.1.4.) ist die zuständige Behörde der nach dem Ort der Amtshandlung zuständige Landeshauptmann (Abteilung für Lebensmittelkontrolle des Amtes der Landesregierung, siehe Abs. 9), im Fall von Futtermitteln das Bundesamt für Ernährungssicherheit, Institut für Futtermittel (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3).
Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland ist Nordirland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Somit gilt die Verständigungspflicht bei Waren, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Waren den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, auch bei Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich, nicht jedoch auch im Warenverkehr mit Nordirland.
(2) Eine derartige Verständigungspflicht besteht für den Fall, dass Zollorgane bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen machen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Waren den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, auch gemäß § 46 Abs. 3 LMSVG.
(3) Es sind keine speziellen Untersuchungen auf das Vorhandensein allfälliger, die Genusstauglichkeit der Ware beeinträchtigender, Beschaffenheitsmerkmale vorzunehmen. Für Meldungen anlässlich der zollamtlichen Abfertigung werden in der Regel nur offenkundige ohne weiteres erkennbare Mängel der Ware in Betracht kommen, und zwar:
- Schimmelbefall;
- übler Geruch, wie ranzig, gärig, ammoniakähnlich, faulig oder nach Chemikalien riechend;
- auffällige Verunreinigung oder Veränderung;
- Zersetzung;
- Bombierung von Konservendosen.
(4) In der internen Findok werden Informationen über Sendungen, die von Lebensmittelkontrollbehörden Österreichs oder anderer Mitgliedstaaten zurückgewiesen wurden, aufgenommen (Lebensmittel - Warnhinweise). Dadurch soll verhindert werden, dass diese Sendungen über andere Zollstellen neuerlich eingeführt werden. Werden solche Sendungen zur Zollabfertigung gestellt, so ist auf jeden Fall nach Abs. 1 vorzugehen.
(5) Die Information der zuständigen Behörden hat per E-Mail zu erfolgen. Die Mitteilung hat Informationen zur Sendung, eine möglichst genaue Warenbeschreibung und die Gründe, die zur Annahme des Risikos geführt haben, zu enthalten. Nach Möglichkeit sind der Mitteilung auch Fotos der betroffenen Produkte anzuschließen.
Diese Information ist zwecks Erstellung der Produktsicherheitsstatistik (siehe VB-0720 Abschnitt 2.8.) überdies per E-Mail (post.vub@bmf.gv.at) an das BMF, Abteilung III/11, zu übermitteln.
(6) Eine Sendung, deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde, ist gemäß Artikel 76 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 freizugeben, wenn die zuständigen Behörden innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung
- die Zollbehörden nicht gebeten haben, die Aussetzung aufrechtzuerhalten, oder
- die Zollbehörden informiert haben, dass kein Risiko besteht.
(7) Sofern die zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen besteht,
a)haben sie die Zollbehörden zu ersuchen, die Sendung nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen und auf der Warenrechnung für die Sendung sowie allen anderen relevanten Begleitpapieren bzw. in den relevanten elektronischen Entsprechungen den folgenden Vermerk anzubringen:
"Risikoware - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht genehmigt - Verordnung (EU) 2017/625"
und
b)ist ohne Zustimmung der zuständigen Behörden kein anderes Zollverfahren zulässig.
(8) Sofern die Zollbehörden Grund zu der Annahme haben, dass das in Abs. 1 dargestellte Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen bei nicht für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet Waren besteht, haben sie den Zollbehörden im Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung alle einschlägigen Informationen zu der Sendung zu übermitteln. Werden derartige Informationen von anderen Mitgliedstaaten übermittelt, ist bei einer Anmeldung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr auf jeden Fall nach Abs. 1 vorzugehen.
(9) Bei den jeweiligen Abteilungen für Lebensmittelkontrolle der Ämter der Landesregierungen stehen folgende Ansprechpersonen (Lebensmittelaufsichtsorgane) zur Verfügung:
Ansprechpersonen bei den Abteilungen für Lebensmittelkontrolle
Bundesland |
Ansprechpersonen (Lebensmittelaufsichtsorgane) |
Wien |
MA 59, Marktamt, Direktion |
Niederösterreich |
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung |
Burgenland |
Amt der Burgenländischen Landesregierung |
Oberösterreich |
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung |
Steiermark |
Amt der Steiermärkischen Landesregierung |
Salzburg |
Amt der Salzburger Landesregierung |
Kärnten |
Amt der Kärntner Landesregierung |
Tirol |
Amt der Tiroler Landesregierung |
Vorarlberg |
Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg |