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Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019
GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 28. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG)
- 28.5. Darlehensverträge (§ 33 TP 8 GebG)
28.5.4. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
807
Der Wert der dargeliehenen Sache ist Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gebühr in Höhe von 0,8%.
808
Die Ermittlung des Wertes hat unter Berücksichtigung des § 26 GebG nach den Bestimmungen des BewG zu erfolgen.