Richtlinie des BMF vom 10.07.2017, BMF-010310/0169-III/11/2017 gültig von 10.07.2017 bis 02.06.2020

UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen

5. Verifizierung - Materielle Prüfung von in Österreich bzw. in Partnerländern ausgestellten Präferenznachweisen

5.1. Prüfung von in Österreich ausgestellten Präferenznachweisen

5.1.1. Grundsätzliches

Um die richtige Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen sicherzustellen, obliegt es der Zollbehörde, das Zutreffen der in Österreich ausgestellten Präferenznachweise zu prüfen. Da eine eingehende Prüfung im Zuge der Ausfuhrabfertigungen wegen der Notwendigkeit eines raschen Abfertigungsverfahrens bzw. weil die von den Ausführern selbst ausgestellten Präferenznachweise dem Zollamt gar nicht vorliegen, nicht möglich ist, können solche Prüfungen meistens nur nachträglich vorgenommen werden.

Es ist dabei zwischen formellen Prüfungen von zollamtlichen Warenverkehrsbescheinigungen und der Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Präferenznachweisen zu unterscheiden, hier wieder zwischen Verifizierungen und Prüfungen aus anderen Gründen.

Es ist dafür zu sorgen, dass die beim Zollamt abgelegten Antragsformulare von Warenverkehrsbescheinigungen gelegentlich formell geprüft und sowohl die Abfertigungsbeamten als auch die Ausführer auf allenfalls festgestellte formelle Mängel hingewiesen werden, um Wiederholungen derartiger Fehler zu vermeiden. Ergibt sich daraus die Vermutung, dass ein Verstoß gegen den materiellen Inhalt der Ursprungsregeln vorliegt, ist nach dem folgenden Abschnitt 5.1.2. vorzugehen.

5.1.2. Prüfung aus anderen Gründen (Routineprüfung)

Außer über Ersuchen ausländischer Behörden sind Prüfungen der sachlichen Richtigkeit von Präferenznachweisen in Fällen gravierender Zweifel an der Erfüllung der Ursprungsregeln vorzunehmen; darüber hinaus sind die Präferenznachweise ermächtigter Ausführer und solcher Ausführer, die laufend Ausfuhren vornehmen, je nach den Möglichkeiten des zuständigen Zollamts in regelmäßigen Zeitabständen in einer repräsentativen Anzahl routinemäßig zu prüfen. Die Zollämter sind verpflichtet, die Prüfung (BPZ) der in ihrem Wirkungsbereich liegenden ermächtigten Ausführer zu veranlassen. Außerdem sind je nach örtlicher Gegebenheit vom zuständigen Kundenteam des Zollamtes zusätzlich selbst Prüfungen (sogenannte Schreibtischprüfungen) durchzuführen.

5.1.3. Verifizierung österreichischer Präferenznachweise

In den Präferenzmaßnahmen ist vorgesehen, dass Präferenznachweise von den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats nachträglich zu prüfen sind, wenn der Einfuhrstaat darum ersucht (Verifizierungsverfahren). In Österreich ist dabei nach den folgenden Richtlinien vorzugehen:

Bei den in Österreich aufgelegten Formularen für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED bzw. A.TR. ist durch entsprechenden Eindruck im Feld 13 bzw. 14 dafür gesorgt, dass Anfragen von ausländischen Zollbehörden direkt der Zentralstelle Verifizierung und Ursprung zugeleitet werden.

Die Zentralstelle Verifizierung und Ursprung (ZVU) leitet die Anfrage samt Unterlagen grundsätzlich in elektronischer Form an das zuständige Zollamt weiter. Dieses ist verpflichtet, der ZVU innerhalb von 6 Monaten ein entsprechendes Prüfungsergebnis zu übermitteln. Soweit im Schreiben der Zentralstelle Verifizierung und Ursprung nichts Besonderes bestimmt wird, steht es dem zuständigen Kundenteam eines Zollamtes frei, ob es die Prüfung selbst durchführt oder sich der Betriebsprüfung Zoll bedient. Prüfungen, die nur die Vorlage von Belegen (zB Lieferantenerklärung, Vorpräferenznachweis) erfordern, sind vom zuständigen Kundenteam des Zollamtes selbst durchzuführen (sogenannte Schreibtischprüfung).

5.1.4. Niederschrift, Bescheid

Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Wird festgestellt, dass Präferenznachweise oder Lieferantenerklärungen zu Unrecht ausgestellt wurden, so ist dies vom zuständigen Zollamt mittels Bescheid (Feststellungsbescheid - SET 012) festzustellen, womit dem Ausführer bzw. dem Aussteller der Lieferantenerklärung eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt wird. Im Bescheid ist ein Hinweis anzubringen, dass mit einer Bekanntgabe dieser Fehlausstellung an die Zollbehörden des Einfuhrstaats im Rahmen bestehender vertraglicher Verpflichtungen mit diesem Staat gerechnet werden muss.(*)

Das zuständige Zollamt sendet einen Prüfungsbericht samt Kopie der Niederschrift und gegebenenfalls den Feststellungsbescheid per E-Mail an den Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern (FB-Ursprung@bmf.gv.at) und im Falle von Verifizierungen an die Zentralstelle Verifizierung und Ursprung (ZV-Ursprung@bmf.gv.at).

5.1.5. Zuständigkeit

Zuständig ist das Zollamt, das die Prüfung entweder selbst veranlasst hat oder vom Bundesministerium für Finanzen bzw. der Zentralstelle Verifizierung und Ursprung mit der Prüfung beauftragt worden ist.

5.1.6. Spontanmitteilung im Zuge einer Verifizierung

Wird aufgrund eines ausländischen Prüfungsersuchens festgestellt, dass weitere Präferenznachweise zur Gänze bzw. teilweise zu Unrecht ausgestellt worden sind, so hat die Zentralstelle Verifizierung und Ursprung vom bundesweiten Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern die Zustimmung für eine über das Verifizierungsersuchen hinausgehende Mitteilung des Prüfungsergebnisses einzuholen.

5.1.7. Spontanmitteilung nach Routineprüfung von ermächtigten oder sonstigen Ausführern

Das Prüfungsergebnis einer Routineprüfung ist vom zuständigen Zollamt unmittelbar dem bundesweiten Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern (FB-Ursprung@bmf.gv.at) zwecks weiterer Veranlassung zu übermitteln.

Wird im Zuge einer solchen Routineprüfung festgestellt, dass Präferenznachweise zur Gänze oder teilweise zu Unrecht ausgestellt worden sind, so hat das zuständige Zollamt einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Nachdem dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist, ergeht ein Bericht an den Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern (FB-Ursprung@bmf.gv.at). Dieser entscheidet, ob eine Spontanmitteilung an das Vertragspartnerland zu ergehen hat.

*) Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 5. August 2014 wurde der Ausdruck "Berufungsmöglichkeit" berichtigt auf "Beschwerdemöglichkeit".