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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1840, Arbeitsrichtlinie Einfuhrabgabenbefreiungen
- Anhang 8: Übersicht der Verfahrenszusatzcodes
Anhang 8B: Kurznummern für Einfuhrabgabenbefreiungen
Bei Einfuhren zur gleichzeitigen Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr des Verfahrens 40** können Waren in der Anmeldung durch eine in der folgenden Liste angeführte Kurzcodierung zusammengefasst werden, sofern die dabei angeführten Bestimmungen eingehalten wurden.
Kurznummer |
Bezeichnung |
nur zulässig bei VZC |
9930 0500 |
Hausrat (siehe Abschnitt 0.2.4.), ausgenommen Waren, die Einfuhrverboten und -beschränkungen unterliegen |
C01, C02, C04, C05, C06, 321, 322, 361, 362, 370 |
9930 0800 |
Warenmuster und -proben (siehe Abschnitt 9.3.1.1.) |
C30, C32 |
9930 1000 |
Messestände und Zubehör |
C32 |
9930 1200 |
Verpackungsmittel (siehe Abschnitt 10.2.1.) |
C37 |
9930 1400 |
Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener |
C41 |
9930 1600 |
Dienstbedarf ausländischer Dienststellen (siehe Abschnitt 0.2.6.) |
320, 330, 331, 360 |
9930 2000 |
Commissary supplies (siehe Abschnitt 11.6.1.) |
380 |
9930 2400 |
Proviant für grenzüberschreitende Beförderungsmittel |
340 |
9930 2700 |
Betriebsmittel für Schiffe oder Luftfahrzeuge |
350 |
9930 9900 |
andere Bordvorräte für grenzüberschreitende Beförderungsmittel |
340 |
9999 0000 |
Kleinsendungen und Reisegut (siehe Abschnitt 1.5.1.) |
C07, C08, 301, 355 |
Unter Proviant sind Waren der Kapitel 1 bis 24 zu verstehen, die als Vorräte an Lebensmitteln und Getränken zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen ein derartiges Service üblich ist.
Unter Betriebsmitteln sind auf Schiffen und in Luftfahrzeugen benötigte Erzeugnisse (Kraftstoffe, Öle, Schmierstoffe usw.) zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten, zu verstehen.
Unter anderen Bordvorräten sind Waren der Kapitel 25, 26 sowie 28 bis 97 zu verstehen, die als Vorräte, die zum Verbrauch oder zu einmaliger Verwendung durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen ein derartiges Service üblich ist. Unter den Begriff der sonstigen Waren, die zur einmaligen Verwendung durch die Besatzung und die Reisenden an Bord bestimmt sind, fallen beispielsweise im Luftverkehr Servietten oder Zeitungen, somit also Waren, die im Rahmen des Bordservices in Luftfahrzeugen allgemein üblich und ihrer Natur nach zur einmaligen Verwendung bestimmt sind.
Unter Kleinsendungen sind Waren von geringem Wert zu verstehen. Die Verwendung der Sammelcodierung ist für alkoholische Erzeugnisse, Tabak- und Tabakwaren sowie für Parfums und Toilettewasser ausgeschlossen.