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Richtlinie des BMF vom 01.05.2008, BMF-010311/0048-IV/8/2008
gültig von 01.05.2008 bis 14.06.2009
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
- 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
4.2. Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft
(1) Für die Ausfuhr von Arten der Anhänge A, B oder C sind erforderlich:
- eine Ausfuhrgenehmigung (siehe Abschnitt 4.4; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322"), falls es sich um eine erstmalige Ausfuhr aus dem Ursprungsland handelt, ausgestellt von einer Behörde jenes Mitgliedstaates, in dem sich die Exemplare befinden, oder
- eine Wiederausfuhrbescheinigung (siehe Abschnitt 4.4.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322"), falls es sich um eine Wiederausfuhr handelt, ausgestellt von einer Behörde jenes Mitgliedstaates, in dem sich die Exemplare befinden, oder
- eine Wanderausstellungsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.5.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Wanderausstellung sind, oder
- eine Reisebescheinigung (siehe Abschnitt 4.6.), für den rechtmäßigen Eigentümer rechtmäßig erworbener lebender zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltener Tiere, oder
- eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden.
(2) Für die Ausfuhr von Arten des Anhangs D sind keine Artenschutzdokumente erforderlich.