Richtlinie des BMF vom 29.05.2017, BMF-010310/0137-III/11/2017 gültig von 29.05.2017 bis 22.04.2020

UP-5500, Arbeitsrichtlinie SADC

  • 5. Ursprungserzeugnisse

5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)

(1) Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines SADC-WPA-Staates oder in der EU erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen.

Als vollständig in der EU oder in einem SADC-WPA-Staat gewonnen oder hergestellt gelten:

a)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b)dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;

c)dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

e)Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;

f)i. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

ii.Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertieren dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;

g)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der EU oder eines der SADC-WPA-Staaten aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

h)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe g) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

i)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

j)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

k)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern der SADC-WPA-Staat oder die EU zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

l)dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis k) hergestellte Waren.

(2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 lit. g und h sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a)die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem SADC-WPA-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind

b)die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EU oder eines SADC-WPA-Staates fahren

c)die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i.sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines SADC-WPA-Staates
oder

ii.sie sind Eigentum von Gesellschaften, die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU oder einem SADC-WPA-Staat haben und die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines Mitgliedstaates der EU oder eines SADC-WPA-Staates, von öffentlichen Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieses Staates sind.

(3) a) Ungeachtet des Absatzes 2 erkennt die EU auf Notifikation Namibias an, dass von Staatsangehörigen Namibias, eines anderen SADC-WPA-Staates oder der EU ohne Besatzung ("bareboat") gecharterte oder geleaste Schiffe zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in Namibias ausschließlicher Wirtschaftszone als "eigene Schiffe" gelten, und dass der dortige Fisch als Ursprungserzeugnis gilt, sofern für die Zwecke dieses Absatzes folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i.das ohne Besatzung gecharterte oder geleaste Schiff fährt für die Dauer des Charter- oder Leasingvertrags unter der Flagge Namibias, eines Mitgliedstaats der EU oder eines SADC-WPA-Staates;

ii.die Quoten basieren auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und auf Empfehlungen des Marine Resources Advisory Council;

iii.die Inhaber der Fangrechte sind Staatsangehörige Namibias oder in Namibia eingetragene Einrichtungen, die der nutznießerischen Kontrolle Namibias unterliegen, oder in Namibia eingetragene Joint Ventures, die der nutznießerischen Kontrolle Namibias unterliegen;

iv.ein funktionierendes System, mit dem der Europäischen Kommission nach Absatz 3 Buchstabe a alle Fischereifahrzeug notifiziert und alle Fänge gemeldet werden, ist vorhanden;

v.die Berichtspflichten gegenüber den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen werden erfüllt, sofern dies nach den einschlägigen Vorschriften dieser Organisationen erforderlich ist;

vi.alle Erwerbsfischereitätigkeiten werden von Fischereibeobachtern an Bord überwacht;

vii.die Fänge werden für die Zählung und Zertifizierung in namibischen Häfen angelandet oder unter die Aufsicht der Zollbehörden gestellt;

viii.die Fänge werden in Namibia an Land verarbeitet oder auf namibischen Fischereifahrzeugen im Sinne des Absatzes 2 oder auf einem Fischereifahrzeug im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a, sofern das betroffene gecharterte oder geleaste Fischereifahrzeug dasjenige ist, das die zugehörige Fischereitätigkeit ausübt, und sofern wenigstens die Hälfte seiner Crew namibische Staatsangehörige sind;

ix.die Gewässer Namibias werden zur Aufdeckung ungenehmigter Fischereitätigkeiten ständig überwacht;

x.die Bewegungen aller Fischereifahrzeuge werden mittels Satellit (Vessel Monitoring System) überwacht und die Fangstelle aller Fänge ist bekannt;

xi.die Ausfuhren Namibias in die EU erfüllen die Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften bezüglich illegalen, unregulierten und ungemeldeten Fischereitätigkeiten.

b)Um die Bestimmung des Absatzes 3 lit. a in Anspruch nehmen zu können, legt Namibia zwei Monate vor Beginn der Fangsaison einen Bericht zur Anwendung des Absatzes 3 lit. a vor und notifiziert der Europäischen Kommission die in der betreffenden Fangsaison nach Absatz 3 tätigen Fahrzeuge. Legt Namibia zwei Monate vor Beginn der Fangsaison den vollständigen Bericht zur Anwendung des Absatzes 3 lit. a vor und notifiziert die genannten Fischereifahrzeuge, gibt die Europäische Kommission vor Beginn der Fangsaison die Einzelheiten der notifizierten Fischereifahrzeuge sowie das Datum, ab dem Absatz 3 lit. a für diese Fahrzeuge gilt, öffentlich bekannt.

c)Namibia setzt den Ausschuss über alle Änderung an seinen Rechtsvorschriften zu Fangtätigkeiten in Kenntnis und auch darüber, ob die Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 3 lit. a nach der Vorschriftsänderung erfüllt werden.

d)Absatz 3 lit. a findet keine Anwendung, wenn die Europäische Kommission nicht nach Absatz 3 lit. b notifiziert wurde oder wenn der Ausschuss nicht nach Absatz 3 lit. c in Kenntnis gesetzt wurde.

e)Wird die Anzahl der nach Absatz 3 lit. a tätigen Fahrzeuge im Vergleich zu den Vorjahren als ungewöhnlich hoch erachtet, könnte die Europäische Kommission den Ausschuss damit befassen, damit dieser geeignete Abhilfemaßnahmen erlässt.

f)Alle Vertragsparteien können den Gemeinsamen Rat mit Fragen zur Anwendung des Absatzes 3 lit. a bis e befassen, falls der Ausschuss keine zufriedenstellende Entscheidung zur Anwendung dieser Bestimmungen trifft. Sobald der Gemeinsame Rat mit einer Frage zur Anwendung des Absatzes 3 lit. a bis e befasst ist, trifft er binnen einhundertachtzig Tagen eine Entscheidung. Gelingt es dem Gemeinsamen Rat binnen einhundertachtzig Tagen nicht, eine Entscheidung zu treffen, so wird die Ausnahmeregelung des Absatzes 3 ausgesetzt, bis eine Einigung erzielt wurde. Eine Vertragspartei kann auch entscheiden, die Frage dem Streitbeilegungsmechanismus nach Teil III dieses Abkommens zuzuführen, falls der Gemeinsame Rat keine zufriedenstellende Lösung findet.

5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)

5.5.1. Grundsätzliches

In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt und es muss daher eine ausreichende Be- oder Verarbeitung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferentiellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in der Ursprungsliste vorgesehen sind.

Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten.

Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der jeweiligen Rechtsgrundlage (Abschnitt 12.) zu entnehmen.

Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in Spalte 3 angeführt. Für manche Waren ist auch in der Spalte 4 eine Regel angeführt, wobei in diesen Fällen für den Hersteller eine Wahlmöglichkeit besteht.

Der Anhang II des Ursprungsprotokolls (ab S. 1959) enthält die grundsätzlich anzuwendende Ursprungsliste.

Für die im Anhang II(a) des Ursprungsprotokolls (ab S. 2046) beschriebenen Waren können anstelle der im Anhang II angeführten Regeln auch die im Anhang II(a) angeführten Regeln herangezogen werden, um zu ermitteln, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis der EU bzw. eines SADC-WPA-Staates handelt.

Ein nach den Regeln dieses Anhangs erteilter oder ausgestellter Präferenznachweis enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch:

"Derogation - Annex II(a) of Protocol 1: Materials of HS heading No … originating from … used."

Dieser Vermerk ist in Feld 7 der WVB EUR.1 einzutragen oder der Erklärung auf der Rechnung beizufügen.

Zusätzlich können die SADC-WPA-Staaten darüberhinausgehende Ausnahmeregelungen im Sinne des Artikels 43 des Ursprungsprotokolls (ab S. 1949) beantragen.

Davon abweichend gilt Folgendes:

a.Ab dem Tag, an dem das Abkommen zwischen Namibia und der EU nach Artikel 113 dieses Abkommens in Kraft tritt, wird Namibia innerhalb eines jährlichen Kontingents von 800 Tonnen automatisch eine Ausnahme für weißen Thunfisch (Thunnus alalunga) der HS-Position 1604, zubereitet oder haltbar gemacht, hergestellt aus weißem Thunfisch der HS-Positionen 0302 oder 0303 ohne Ursprungseigenschaft gewährt.

b.Ebenso wird Mosambik automatisch eine Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c (vollständige Erzeugung Abschnitt 5.4. Abs. 2. lit. c dieser Arbeitsrichtlinie) gewährt. Diese Ausnahme gilt ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens fünf Jahre lang für Garnelen und Hummer der HS-Positionen 0306 und 1605, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Mosambiks gefangen und in Mosambik angelandet und verarbeitet wurden.

Derzeit wurden keine zusätzlichengibt es folgende Abweichungen von der Ursprungsregel bewilligt.:

Abweichung von der Ursprungsregel

Land

Ware

Gültigkeit
Veröffentlichung

Vermerk im Feld 7
der WVB

Namibia

Weißer Thun (Thunnus alalunga), zubereitet oder haltbar gemacht, der HS-Position 1604, hergestellt aus weißem Thun der HS-Positionen 0302 oder 0303 ohne Ursprungseigenschaft

10.10.2016 bis 31.12.2016

1.1.2017 bis
31.12.2017 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

ABl. Nr. L 135/2017

"Derogation - Regulation (EU) 2017/882"

 

5.5.2. Ausnahme (allgemeine Toleranz)

Drittländische Vormaterialien bis zu einem Wert von max. 15% vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware brauchen die Ursprungsregel im Sinne der Anhänge II und II(a) des Ursprungsprotokolls der Fertigware nicht zu erfüllen. Insgesamt muss aber mehr als eine Minimalbehandlung (Abschnitt 5.6.) im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen.

Die in den Ursprungsregeln der Ursprungslisten selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich.

Waren der Kapitel 50 bis 63 des HS (Textilien/Bekleidung) sind von der 15%-Toleranzregel ausgenommen.

Für Textilien und Bekleidung sind allerdings in der Ursprungsliste (Fußnoten) und den Einleitenden Bemerkungen (Anhang I zum Ursprungsprotokoll ab S. 1953) spezielle Toleranzen zu entnehmen.