Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter
- 3. Zuständigkeitsregelungen in Abgabenvorschriften des Bundes
3.34. Zuständigkeitsbegründende Normen im Familienlastenausgleichsgesetz
3.34.1. Mehrkindzuschlag
Für die Gewährung des Mehrkindzuschlags ist das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständige Finanzamt zuständig (§ 9b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Diese Norm kann die Zuständigkeit entweder des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen.
3.34.2. Familienbeihilfe
Für die Gewährung der Familienbeihilfe ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 13 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
3.34.3. Schulfahrtbeihilfe
Für die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 30e Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
3.34.4. Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
Für die Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 30p Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
3.34.5. Unentgeltliche Schulbücher
In Angelegenheiten des Abschnittes 1c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (Unentgeltliche Schulbücher) ist das Finanzamt Österreich zuständig (§§ 31c Abs. 2 und 4, 31d Abs. 4 und 31e dritter Satz Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
3.34.6. Dienstgeberbeitrag
Für die Erhebung des Dienstgeberbeitrags ist das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt zuständig (§ 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
3.34.7. Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Für die Erhebung des Beitrages von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Familienlastenausgleichsfonds ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 44 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
3.35. Beitrag zur Unfallversicherung
Die Beiträge zur Unfallversicherung nach § 30 Abs. 3 (Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) hebt das Finanzamt Österreich ein.
3.36. Landwirtschaftskammerumlagen
Die Erhebung von Kammerumlagen für die Landwirtschaftskammern ist durch die die Landwirtschaftskammern regelnden Gesetze der Länder den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Das gilt nicht für die Länder Wien und Vorarlberg.
Die Bestimmungen finden sich in
- § 25 Abs. 8 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz
- § 32 Abs. 6 Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991
- § 29 Abs. 8 NÖ Landwirtschaftskammergesetz
- § 40 Abs. 5 Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967
- § 38 Abs. 5 Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000
- § 32 Abs. 7 Landwirtschaftskammergesetz (Steiermark)
- § 25 Abs. 4 Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz.
Nach diesen Landesgesetzen ist Abgabenbehörde jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag festzusetzen hat (Finanzamt Österreich). Nur im steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetz erfolgt eine Übertragung pauschal auf "die Abgabenbehörden des Bundes". In diesem Fall ergibt sich die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich aus § 60 Abs. 1 Z 1 BAO.
3.37. Beitrag zum Salzburger Tourismusförderungsfonds
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003 überträgt die Festsetzung und Einhebung der Fondsbeiträge nach § 50 lit. a und § 51 lit. a leg. cit. den Abgabenbehörden des Bundes. Abgabenbehörde nach dieser Bestimmung ist jenes Finanzamt, das den dem Fondsbeitrag zugrunde liegenden Grundsteuermessbetrag festzusetzen hat. Das ist gemäß § 30a GrStG 1955 das Finanzamt Österreich (siehe oben, Rz 141).