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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .AH-3310, Arbeitsrichtlinie Chemiewaffen
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Die Gliederungen in der Neufassung dieser Arbeitsrichtlinie stellen nunmehr direkt auf die einzelnen Maßnahmen ab. Die Maßnahme und ihre Durchführung werden in einem Abschnitt gemeinsam dargestellt.
4. Durchfuhr kritischer Chemikalien
4.1. Durchfuhrverbot
(1) Die Durchfuhr der in den Listen 1 und 2 der Anlage zum Außenhandelsgesetz 2005 genannten Chemikalien ist verboten, wenn das Bestimmungsland Ägypten (EG), Angola (AO), Birma/Myanmar (MM), Israel (IL; einschl. besetzte palästinensische Gebiete (PS)), Korea, Dem. VR (Nordkorea, KP), Kosovo (XK), Somalia (SO), Syrien (SY) oder Taiwan (TW) ist.
(2) In den Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die Anwendung der Chemiewaffenkonvention kritische Chemikalien genannt.
(3) Die Chemikalien der Listen 1 und 2 der Anlage zum Außenhandelsgesetz 2005 sind in der der Militärgüterliste (Anlage zur Außenhandelsverordnung 2005) bzw. im Anhang I der Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck umfasst. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Güter der Listen 1 und 2 der Anlage zum Außenhandelsgesetz 2005 umfassen, sind daher für die Ausfuhr mit einer beiden genannten Maßnahmen gekennzeichnet. Nicht alle Güter aus der im Einzelnen gekennzeichneten Unterposition unterliegen der Maßnahme, sondern nur jene, die mit Fußnoten, die mit der Maßnahme verknüpft sind, definiert werden.
4.2. Durchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
4.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
4.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1)(a) Chemikalien aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen.
(b) Chemikalien aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch durch Ausnahmeanmerkungen in der Chemikalienliste von dieser ausgenommen werden.
(2) In der Durchfuhranmeldung muss der Durchführer erklären, dass die Durchfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4NCH ("Nicht von der Liste der Chemikalien gemäß § 4 AußHG 2005 erfasst") zu verwenden.
4.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.
4.3. Durchfuhrmöglichkeit mit Durchfuhrbewilligung
Die Durchfuhr der in den Listen 1 und 2 der Anlage zum Außenhandelsgesetz 2005 genannten Chemikalien ist mit gültiger Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend erlaubt, wenn das Bestimmungsland nicht Ägypten (EG), Angola (AO), Birma/Myanmar (MM), Israel (IL; einschl. besetzte palästinensische Gebiete (PS)), Korea, Dem. VR (Nordkorea, KP), Kosovo (XK), Somalia (SO), Syrien (SY) oder Taiwan (TW) ist.
In den Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die Anwendung der Chemiewaffenkonvention kritische Chemikalien genannt.
In der Durchfuhranmeldung muss der Durchführer erklären, dass für die Durchfuhrgüter eine gültige Durchfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4CHD ("Durchfuhrbewilligung für Chemikalien gemäß § 4 AußHG 2005") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.
4.4. Besondere Vorschriften
4.4.1. Verbringung von Ausfuhrzollstelle zu Ausgangszollstelle
Die Verbringung von Gütern, die bereits bei einer Ausfuhrzollstelle (auch einer eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union) zur Ausfuhr abgefertigt wurden, zur Ausgangszollstelle ist keine Durchfuhr im Sinne der vorliegenden Arbeitsrichtlinie.
4.4.2. Flugtransit
Werden Militärgüter mit zwei unmittelbar aneinander anschließenden Luft-Transportpapieren unter Benützung eines österreichischen Flughafens, aber ohne Befassung der österreichischen Grenzzollstelle von Drittland zu Drittland befördert, liegt keine Durchfuhr im Sinne der vorliegenden Arbeitsrichtlinie vor.